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25.06.2015
Die Erfindung der Basler Bassbremse
Lärmschutz weiterhin ein Thema
Die Lärmschutzfachstelle beim Amt für Umwelt und Energie Basel-Stadt (AUE) ist bekannt für ihre restriktive Linie. Relativ neu ist, dass eine "Anleitung für Lärmmessungen und -beurteilungen von Diskotheken und Musiklokalen" zu einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung der tiefen Bässe führt. Das ist unverhältnismässig und eine reine Basler Erfindung.
Das AUE Basel-Stadt schränkt die tiefen Basstöne ein. Die allgemein üblichen Dezibel-Werte dBA dürfen nicht mehr als 14 Punkte von den dBC-Werten abweichen. Zu dieser Messmethode wurde ein für Laien schwer verständliches, siebenseitiges Dokument erstellt. Die Vorgaben werden bereits seit 2014 auf alle neuen Gesuche für Musikbetriebe angewandt.
Wobei "neu" hier im rechtlichen Sinne ausgelegt und bei jeder noch so kleinen betrieblichen Veränderung angewandt wird. Für diese These spricht die Aussage in der Anleitung des AUE, wonach "jede Änderung des Musikstils eine neue baurechtliche Prüfung bedingen" würde. In einem bewilligten Musiklokal wird also nach Gutdünken der Behörde ein neues Bauverfahren mit Publikation und Einsprachemöglichkeit eröffnet, nur weil andere Musik gespielt wird.
Was harmlos aussieht, kommt einer happigen Verschärfung gleich, die Clubgründungen massiv erschwert. Die Vereinigung "Kulturstadt Jetzt" bezeichnet die Praxisänderung gar als "Verbot von zeitgenössischer elektronischer Musik". In der Tat ist der Wert 14 willkürlich gewählt und sehr tief, denn die heutigen Musikproduktionen weisen ab CD auf einer professionellen Anlage meist eine deutlich höhere Differenz aus.
Der Wirteverband Basel-Stadt verfolgt den Vollzug des Lärmschutzes seit langem mit Unbehagen. Entgegen den Behauptungen von Regierungsrat Christoph Brutschin, er habe seine Beamten angewiesen, bei vorhandenem Spielraum stets eine liberale Auslegung vorzunehmen, passiert leider oft das Gegenteil.
Die Verwendung des C-Filters stellt eine unzulässige Doppeleinschränkung dar. Das Bundesgericht hat im berühmten Eierbrecht-Fall die Praxis begründet, wonach für Gastronomiebetriebe die Richtlinie des "Cercle Bruit" heranzuziehen sei, welche für die Beurteilung von entsprechenden Immissionen die anzuwendenden Regeln abschliessend festgelegt. Die Basslastigkeit wird dort bereits im Rahmen der sogenannten "Rhythmuszuschläge" erfasst. Für zusätzliche Einschränkungen besteht daher kein Raum.
Alleine schon der doppelte Messaufwand ist unverhältnismässig. Der vom AUE angewandte Differenzwert von 14 ist einschneidend. Das Ganze ist eine baslerische Idee, die auf eigenen Untersuchungen beruht. Diese entsprechen aber noch lange nicht dem Stand der Wissenschaft, nur weil in einem stillen Kleinhüninger Kämmerlein ein paar Musik-Tracks analysiert wurden.
SP-Grossrätin Kerstin Wenk stellte der Regierung in einer Interpellation einige unbequeme Fragen. Sie sprach unter anderem auch die wirtschaftliche Tragbarkeit an. Die Antwort der Regierung bestand aus schönen Worten, aber keinen handfesten Zusagen.
Die grüne Grossrätin Mirjam Ballmer reagiert mit einem Anzug auf die Antwort der Regierung zu ihrer früheren Interpellation "Nachtleben als Standortfaktor". Sie fordert, dass "auf das erfreuliche Bekenntnis zur Ausgehkultur" nun konkrete Taten zu folgen hätten. Übertriebene Vorschriften seien abzuschaffen und die Bewilligungsprozesse deutlich zu vereinfachen.
Auf was stützt sich das AUE?
Die Basler Behörden stützen sich auf die SIA-Norm 181, welche für Bauten seit 2006 strengere Vorschriften für die Schalldämmung vorsieht. Gestützt darauf erkennt das AUE, dass ein Pegel eigentlich frequenzabhängig zu analysieren ist, weil eben die Bässe weniger gedämmt werden und sich stärker ausbreiten als höhere Frequenzen. Das ist grundsätzlich richtig.
Diese SIA-Norm kann aber immer nur dann zur Anwendung kommen, wenn eine bauliche Verbindung zwischen dem Lärmerzeuger und dem Immissionsort besteht. Sonst nicht! Auf einen Nachbarn ohne räumlich-bauliche Verbindung kann die Norm damit also keine Anwendung finden.
Die vom Bundesgericht als massgebend bezeichnete Richtlinie des Cercle Bruit sieht keine zusätzliche frequenzabhängige Zusatzeinschränkung vor. Das AUE wendet zweimal einen Dämpfer an, der aber nur einmal berücksichtigt werden dürfte. Das sind noch nicht alle Unzulänglichkeiten. Die Lärmschutzfachstelle überdreht, indem sie scheinbar fordert, dass mittlerweile bereits "jede Änderung des Musikstils eine neue baurechtliche Prüfung bedingen" würde. Doch die Änderung des Musikstils ist in keinem einzigen Kanton eine baurechtlich relevante Änderung eines bereits bewilligten Clubs!
Das AUE verzerrt den Sachverhalt, indem es nicht als Grundlage nimmt, was effektiv gespielt wird, sondern vorgibt, zwei Tracks von einer eigenen CD für die Messungen zu benutzen. Wer garantiert, dass diese Tracks nicht basslastiger sind, als was im Club effektiv gespielt wird? Zudem kann es aus grundsätzlichen Überlegungen nicht angehen, dass eine Behörde eigenen Sound vorschreibt, um die Verhältnisse vor Ort zu prüfen.
Das AUE jubelt den Betrieben etwas unter, was unter Umständen so gar nicht zutrifft. Es nimmt damit vorweg, dass die Bässe heftig hoch sind, was eigentlich zuerst überhaupt zu messen wäre – und zwar aufgrund des effektiv im Betrieb gespielten Stils. Mit vorgeschriebenen, eigenen Musiktracks vorzugeben, was eventuell gar nicht ist: Das ist unzutreffende Sachverhaltsermittlung und damit rechtmässiges Verwaltungshandeln, das mit Rechtsstaatlichkeit – wie sie von Regierungsrat Brutschin in Stellungnahmen gerne bemüht wird – nichts zu tun hat.
Völlig unrechtmässig und selbstherrlich wird es, wenn das AUE den Ingenieurbüros vorschreibt, bei verdeckten Messungen darauf zu achten, dass bei Pegeln von mehr als 96dB eine permanente Schallpegelüberwachung "erkennbar" sein müsse. Eine solche Auflage findet sich im Bereich des Publikumsschutzes, welcher durch die Schall- und Laserverordnung abschliessend durch Bundesrecht geregelt wird, schlicht nirgendwo. Art. 6 und 7 SLV schreiben einzig vor, dass der Schallpegel zu überwachen ist. Dass der gemessene Pegel, wie das AUE vorschreibt, auch für das Publikum (z.B. mit einer teuren LED-Anzeige) erkennbar gemacht wird, steht nirgendwo.
Das AUE begrenzt doppelt und präventiv im Sinne eines Anwalts der Anwohner. Das aber kann nicht sein. Massnahmen als Einschränkung müssen – rechtsstaatlich gesehen – stets zunächst überhaupt notwendig sein, bevor sie getroffen werden können. Diese Notwendigkeit aber nimmt das AUE vorweg, indem es unterstellt, dass die Richtwerte ohnehin überschritten werden. Damit handelt es dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zuwider, welches einen Grundsatz rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns darstellt.
Weshalb bezieht sich das AUE auf diese SIA-Norm, obschon das Bundesgericht diese Norm bisher noch nie in irgendeiner Weise für die Einzelfallbeurteilung herangezogen hat? Weshalb zieht das AUE die Norm heran, obschon sie in keinem anderen Kanton für die Einzelfallbeurteilung angewandt wird? Weshalb zieht das AUE diese Norm heran, obschon sie nur für Körperschall (also Schallübertragung von Haus zu Haus direkt), nicht aber für Luftschall gilt?
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Dossier: Lärmschutz
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