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27.05.2016

Überhöhte Zeitschriftenpreise in der Schweiz

Nationalrat de Buman verlangt Sondernorm im Kartellgesetz

Es ist ein bekanntes Ärgernis: Nicht selten kosten ausländische Presseerzeugnisse in der Schweiz 50 bis 90 Prozent mehr als im benachbarten Ausland. Der Preisüberwacher hat sich wiederholt mit diesem Dossier befasst und musste feststellen, dass ihm die gesetzliche Grundlage fehlt, um erfolgreich einzugreifen.

"Obwohl die... vorgegebenen Preise wahrscheinlich gegen das Schweizer Recht verstossen, hat die Wettbewerbskommission... bis jetzt keinen Handlungsbedarf gesehen", schreibt de Buman in der Begründung seines Vorstosses. Er schlägt eine Sondernorm vor, denn laut Bundesrat könne auch die parlamentarische Initiative "Überhöhte Importpreise" des früheren Ständerats Hans Altherr (FDP/AR) das Problem nicht lösen.

Doch trifft das auch zu? Zwar setzen die Verlage die Preise an den Kiosken selbst fest und bisher wurden keine Abreden nachgewiesen, doch daraus folgt lediglich, dass die Weko nicht gestützt auf den Art. 5 KG intervenieren kann. Es drängt sich allerdings die Frage auf, ob ausländische Verlage nicht auf dem schweizerischen Markt kollektiv marktbeherrschend sind (Art. 4 Abs. 2 KG) und ihre Stellung missbrauchen (Art. 7 KG).

Ein Kiosk, bei dem beispielsweise der Stern oder das Geo nachgefragt werden, kann nicht auf andere Erzeugnisse ausweichen, ist also auf die Belieferung angewiesen. Weil viele Schweizer diese Zeitschriften im Ausland einkaufen, werden hiesige Anbieter durch den "Schweiz-Zuschlag" auf ausländischen Zeitschriften in der Ausübung des Wettbewerbs behindert (Art. 7 Abs. 1 KG).

Doch warum schreibt de Buman, die Pa.Iv. Altherr könne das Problem nicht lösen? Weil der Bundesrat dies in der Antwort auf eine Interpellation des Neuenburger SP-Ständerats Didier Berberat behauptete. Die Pa.Iv. Altherr könne nicht weiterhelfen, "weil es um ausländische Verlage geht, die wir auf dem Territorium ihrer Staaten nicht erreichen können".

Doch das ist schlicht falsch! Gegen ausländische Verlage, die den Preiswettbewerb in der Schweiz beschränken, kann ein in der Schweiz behindertes Unternehmen, das sind insbesondere Kioske im
Grenzraum, beim schweizerischen Gericht an seinem Sitz in der Schweiz klagen. Das schweizerische Gericht wendet schweizerisches Recht an und sein Urteil ist jedenfalls in allen Staaten des EWR vollstreckbar gemäss dem Lugano-Übereinkommen.


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