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04.08.2017

Kanton Neuenburg erhält gesetzlichen Mindestlohn

Fragwürdiger Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hat die Beschwerden gegen die gesetzliche Festlegung eines minimalen Stundenlohns von 20 Franken im Kanton Neuenburg abgewiesen. Es handle sich um eine sozialpolitisch motivierte Massnahme, mit der insbesondere dem Problem von «working poor» begegnet werden soll, schreibt das Gericht. Das sei mit dem verfassungsmässig garantierten Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit und mit dem Bundesrecht vereinbar.

Die Stimmbevölkerung des Kantons Neuenburg hatte 2011 der Aufnahme einer neuen Norm in die Kantonsverfassung zugestimmt, welche im Kanton Neuenburg die Festlegung eines Mindestlohns erlaubt. Gemäss der Bestimmung soll werktätigen Personen ein Einkommen zur Verfügung stehen, das ihnen «würdige Lebensbedingungen» garantiert.

In Umsetzung dieser Verfassungsnorm änderte der Grosse Rat des Kantons Neuenburg im Mai 2014 das kantonale Gesetz über die Beschäftigung und die Arbeitslosenversicherung. Dabei wurde ein minimaler Stundenlohn von 20 Franken festgelegt, der jährlich der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise anzupassen ist. Mehrere Branchenverbände, Betriebe und Privatpersonen erhoben gegen die neuen Bestimmungen zum Minimallohn Beschwerde ans Bundesgericht. Es gewährte diesen aufschiebende Wirkung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerden nun ab, soweit es darauf eintrat. Die Kantone seien unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit zum Erlass sozialpolitischer Massnahmen befugt. Unzulässig wären wirtschaftspolitisch motivierte Massnahmen, für deren Erlass grundsätzlich die Eidgenossenschaft zuständig sei, heisst es in einer Mitteilung des Gerichts. Aus der Neuenburger Regelung zum Minimallohn und den entsprechenden Vorbereitungsarbeiten ergibt sich, dass die Festlegung eines Mindestlohns der Bekämpfung der Armut diene, so das Bundesgericht.

Der Einführung des Minimallohns lägen damit sozialpolitische Anliegen zu Grunde. Damit der Rahmen der «Sozialpolitik» nicht verlassen werde und in den Bereich der «Wirtschaftspolitik» übergehe, müsse ein kantonal festgelegter Minimallohn auf relativ tiefem Niveau angesetzt werden. Das sei vorliegend der Fall, da man bei der Festlegung des Minimallohns vom Mindesteinkommen gemäss den für Ergänzungsleistungen der AHV und der IV geltenden Regeln ausgegangen sei.

Die fraglichen Bestimmungen seien auch verhältnismässig. Die gesetzliche Regelung enthalte verschiedenen Klauseln, um besonderen Situationen gerecht zu werden. So könne der Staatsrat für bestimmte Wirtschaftsbereiche – insbesondere landwirtschaftliche – einen abweichenden minimalen Stundenlohn festlegen.

«Die Höhe des minimalen Stundenlohns von 20 Franken liegt sodann innerhalb einer angemessenen, auf objektiven Kriterien beruhenden Spanne», so die höchsten Richter. Ausgegangen wurde dabei von einem jährlichen Minimaleinkommen von 41'759 Franken, was bei 41 Arbeitsstunden pro Woche und 52 Arbeitswochen pro Jahr einen Stundenlohn von aufgerundet 20 Franken ergebe.

Abgewiesen wurde auch der Einwand der Beschwerdeführer, dass das Bundesrecht den Kantonen keinen Platz für die Festlegung von Minimalsalären lasse. Die vom Grossen Rat getroffene Regelung halte sich schliesslich an den von der Kantonsverfassung vorgegebenen Rahmen und sei mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit vereinbar.

Durch die Erteilung der aufschiebenden Wirkung kamen die fraglichen Bestimmungen bisher nicht zur Anwendung. Eine rückwirkende Anwendung könnte vielfältige praktische Probleme nach sich ziehen. Das Bundesgericht hat deshalb festgelegt, dass die Regelungen zum Mindestlohn mit der Ausfällung des vorliegenden Entscheides wirksam werden.

Kurzkommentar
Der Entscheid des Bundesgerichts ist völlig unverständlich und politisch motiviert. Er stellt generell die bewährte Sozialpartnerschaft in der Schweiz in Frage und schwächt diese unnötig. Besonders störend und fragwürdig ist, dass alle vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge nunmehr durch einen kantonalen Mindestlohn ausgehebelt werden können. Ein klares Fehlurteil!


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