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30.10.2018

Geringfügiger Diebstahl genügt

Bundesgericht zu einer fristlosen Kündigung

Ein Diebstahl von geringfügigem Wert kann als Grund für eine fristlose Kündigung gelten. In einem solchen Fall ist es ratsam, dass möglichst handfeste Beweise vorliegen, die ein Gericht objektiv einschätzen kann.

Einer als Kassiererin angestellten Arbeitnehmerin wurde anlässlich einer Mitarbeiterkontrolle am Ausgang der Filiale, der Diebstahl von zwei Packungen Vollkorncracker und zwei Packungen Aufschnitt vorgeworfen. Die Waren wurden in ihrer privaten Handtasche unter einer Zeitung gefunden. Der Filialleiterin gegenüber erklärte sie, dass sie die Waren eigentlich bezahlen wollte, es aber vergessen habe. Am Folgetag wurde ihr fristlos gekündigt.

Die Klage der Mitarbeiterin auf Bezahlung des Lohnes und einer Entschädigung wurde vom Bezirksgericht Aarau abgewiesen. Es kam zum Schluss, dass eine fristlose Kündigung auch für einen geringfügigen Diebstahl gerechtfertigt sei.

Auch die Berufung vor dem Obergericht wurde abgewiesen, welches feststellte, dass die Mitarbeiterin die Waren wohl absichtlich nicht bezahlt habe und dass der Diebstahl einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Treuepflicht der Arbeitnehmerin dargestellt und das Vertrauensverhältnis zerrüttet habe.

Das Bundesgericht kam zum gleichen Schluss und wies die Klage ab. Dies unter anderem möglicherweise auch, weil die Mitarbeiterin es verpasst hatte, das Bundesgericht den Umstand prüfen zu lassen, ob die Vorinstanzen zu Recht davon ausgingen, dass sie die Waren nicht bezahlen wollte.

BGE 4A_177/2017 vom 22. Juni 2017 / Rechtsdienst GastroSuisse


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