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27.04.2018

Fristlose Kündigung nicht immer gerechtfertigt

Bundesgerichtsentscheid zu sexuellen Äusserungen

Einem Angestellten, der in einer Bar gegenüber Arbeitskollegen eindeutig anzügliche und obszöne Aussagen über eine Arbeitskollegin gemacht hatte, kündigte das Unternehmen einen Monat darauf fristlos.

Der Angestellte hatte sich zudem einer anderen Arbeitskollegin gegenüber beim Smalltalk unangebracht geäussert und sie drei Mal mit dem Fuss berührt. Darüber hinaus hatte der Mann einem dreijährigen Kind mitgeteilt, wäre er an der Stelle des Kindes, so würde er dessen Mutter ununterbrochen küssen. Die Mutter hatte ihn dazu aufgefordert, sofort damit aufzuhören.

Nun hat das Bundesgericht entschieden, die fristlose Kündigung sei nicht rechtmässig geschehen und der normale Lohn für die Zeit der ordentlichen Kündigungsfrist sei doch geschuldet. Im Urteil 4A_124/2017 vom 31. Januar 2018 hat das Bundesgericht das Urteil der Waadtländer Vorinstanz bestätigt und die Beschwerde des Unternehmens abgewiesen.

Das Bundesgericht hielt ausdrücklich fest, dass es nicht darum gehe, die derben und sexistischen Sprüche des Mannes zu verharmlosen. Die Vorfälle seien jedoch nicht derart gravierend gewesen, als dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen sei.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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