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15.05.2020

Mietzinshilfe für Geschäfte

Weitere Details zum «Dreidrittel-Rettungspaket»

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat in seiner Sitzung vom 13. Mai 2020 insgesamt 18 Millionen Franken für Corona-Mietzinshilfen an Geschäfte bewilligt. Dieser Beschluss geht zurück auf eine gemeinsame Eingabe des Mieterverbands, des Wirteverbands, des Hauseigentümerverbands und SVIT Basel. Wie Sie jetzt vorgehen müssen.

Das sogenannte «Dreidrittel-Rettungspaket» sieht vor, dass Vermieter, welche sich für die Zeit der ausserordentlichen Covid-19-Massnahmen des Bundes – maximal für die Monate April, Mai und Juni 2020 – mit ihrer Mieterschaft auf eine Reduktion der Miete um zwei Drittel geeinigt haben, vom Kanton ein Drittel des Netto-Mietzinses entschädigt erhalten.

Der Anspruch besteht solange, bis der Bundesrat die ausserordentliche Lage (Notrecht) aufhebt, längstens aber bis 30. Juni 2020. Pro Monatsmiete ist der Betrag auf maximal 6700 Franken, insgesamt auf 20‘000 Franken beschränkt.

Das Finanzdepartement Basel-Stadt wird in Kürze ein Formular für die im Rahmen des Antrags benötigte Einigungsvereinbarung verfügbar machen.

Anfangs Juni 2020 wird schliesslich das eigentliche Antragsformular aufgeschaltet. Gesuche werden bis spätestens zum 30. September 2020 berücksichtigt. Für weitergehende Fragen können Sie sich an 061 267 81 81 wenden.

Beitragsbedingungen

Vermieterinnen und Vermieter, welche sich für die Zeit der ausserordentlichen Covid-19-Massnahmen des Bundes – maximal für die Monate April, Mai und Juni 2020 – mit der Mieterschaft über eine Mietzinsreduktion von min. zwei Drittel der Netto-Miete geeinigt haben.

Vermieter- und Mieterschaft dürfen weder nahestehenden Personen sein (bspw. Familienmitglieder) noch denselben wirtschaftlich Berechtigen vertreten (keine Konzernverhältnisse).

Das Mietverhältnis muss ungekündigt sein.

Die Mieterschaft muss folgende Anforderungen erfüllen:

Es muss sich um Geschäftsräumlichkeiten handeln, Wohnungen sind nicht Teil des Hilfspakets.

Die Mieterin oder der Mieter muss Steuern im Kanton Basel-Stadt zahlen.

Der Mieter muss entweder direkt (Betriebsschliessungen) oder indirekt (z.B. gestrichene Aufträge) von den Massnahmen betroffen sein, wobei die indirekt Betroffenen im Vergleich mit der entsprechenden Vorjahresperiode (April bis Juni 2019) eine Umsatzeinbusse von mindesten einem Drittel erlitten haben müssen.

Der Mieter oder die Mieterin darf in der Zeit, in der die Miete reduziert ist, seinen/ihren Arbeitnehmern weder kündigen noch zu schlechteren Konditionen weiterbeschäftigen.

Die Mieterschaft muss die fälligen Mieten bis zum Erlass der ausserordentlichen Covid-19-Massnahmen vom 13. März 2020 bezahlt haben und darf sich nicht in einem Konkursverfahren befinden.


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