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18.11.2020

Aufstockung auf eine Milliarde Franken

Bundesrat passt Covid-Unterstützungshilfen der zweiten Welle an

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. November 2020 beschlossen, dem Parlament für eine dringliche Beratung in der Wintersession punktuelle Anpassungen am Covid-19-Gesetz vorzuschlagen. Damit könnte besser auf die aktuellen Entwicklungen der zweiten Welle der Covid-Pandemie reagiert werden. Der Vorschlag beinhaltet eine Aufstockung des Härtefallprogramms auf insgesamt eine Milliarde und eine Erhöhung des Anteils des Bundes auf rund zwei Drittel. Ergänzend sollen die Leistungen im Bereich der Kurzarbeit erweitert werden.

Der Bundesrat erachtet das bisherige Massnahmendispositiv zur Abfederung der Folgen der Pandemie als grundsätzlich ausreichend. Mit punktuellen Anpassungen möchte er jedoch die Grundlage schaffen, um besser auf die Entwicklungen der zweiten Welle reagieren zu können.

Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament daher eine Botschaft zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes. Im Covid-19-Gesetz sollen insbesondere die Artikel zu den Härtefällen (Art. 12), zum Sport (Art. 13 und neu Art. 12b) sowie zur Arbeitslosenversicherung (Art. 17) angepasst werden:

Härtefälle: Die Gesamtsumme der Unterstützung von Bund und Kantonen soll auf 1 Milliarde erhöht werden. Der Anteil des Bundes an diesen Kosten beträgt bis 400 Millionen 50 Prozent (d.h. 200 Millionen) und danach 80 Prozent (480 Millionen). Damit übernimmt der Bund rund zwei Drittel und die Kantone ein Drittel der anfallenden Kosten. Die Details werden in der Verordnung geregelt, die voraussichtlich in der kommenden Bundesratssitzung verabschiedet und auf den 1. Dezember in Kraft treten wird. Der Bundesrat will den Kantonen zudem mit Erleichterungen im Vollzug sowie mit einem vereinfachten Zugang zu den Daten der Unternehmen entgegenkommen.

Kurzarbeitsentschädigungen: Um Arbeitsplätze zu sichern und Covid-bedingte Entlassungen zu vermeiden, sollen die Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung wieder gezielt erweitert werden. Es sollen mehrere im Frühjahr unter Notrecht erlassene Massnahmen der ALV in das Covid-19-Gesetz überführt werden. Insbesondere soll der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auf befristete Arbeitsverhältnisse ausgedehnt und die Karenzfrist aufgehoben werden.

Der Bundesrat hat zudem eine Diskussion über eine Reaktivierung des Covid-19-Kreditprogramms geführt. Diese Kredite hatten im Frühling den Charakter einer Nothilfe zur Überbrückung der Liquiditätsprobleme in den ersten Monaten der Pandemie. Die aktuelle Lage ist nicht vergleichbar mit der ersten Welle. So sind bereits bedeutende staatliche Unterstützungsmassnahmen am Laufen und bei der Vergabe von ordentlichen Geschäftskrediten durch die Banken ist kein Marktversagen erkennbar.

Die Härtefallhilfe ist nach Ansicht des Bundesrates daher aktuell das beste Instrument für eine rasche und gezielte Abfederung der negativen Folgen von Covid-19 bei schwer betroffenen Unternehmen. Um dennoch rasch auf eine allfällige Kreditklemme reagieren zu können, beantragt der Bundesrat dem Parlament eine Delegationsnorm zur Errichtung eines neuen Kreditprogramms. So könnte der Bundesrat bei einer deutlichen Verschlechterung der Situation und im Fall, dass die Kreditversorgung nicht mehr ausreichend funktioniert, auf Verordnungsstufe ein neues Solidarbürgschaftssystem errichten.

Zudem beantragt der Bundesrat im Rahmen des Covid-19-Gesetzes eine Änderung des Ordnungsbussengesetzes. Geringfügige Übertretungen des Epidemiengesetzes (EpG) wie z.B. Verstösse gegen die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske sollen neu ebenfalls im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können.

Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament den Gesetzesentwurf mit Bitte um dringliche Beratung in der Wintersession.

Medienkonferenz des Bundesrats. Screenshot Youtube


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