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12.05.2022
Gericht bejaht Corona-Mietzinsherabsetzung
Grosse Relevanz für die laufenden Vergleichsgespräche
Das Appellationsgericht des Kantons Tessin hat als erstes zweitinstanzliches Gericht den Anspruch auf Mietzinsreduktion für die Zeit, während der Betriebsschliessungen behördlich angeordnet sind, bestätigt. Einem Gastronomiebetrieb wurde eine Mietzinsreduktion von 50 Prozent zugesprochen. Dieser Tessiner Fall hat grosse Relevanz für die laufenden Prozesse und Vergleichsgespräche.
Im Einzelnen stellte das Appellationsgericht des Kantons Tessin fest, dass eine behördlich angeordnete Betriebsschliessung zu einem Rechtsmangel am Mietobjekt führen könne. Konkret führe die behördliche Betriebsschliessung beim betroffenen Gastronomiebetrieb dazu, dass die vertraglich zugesicherte Nutzung als «Restaurant und Unterkunft» nicht mehr möglich ist. 
Das Gericht verneinte die Argumentation der Vermieterin, wonach die behördlich angeordnete Betriebsschliessung in die Risikosphäre des Mieters falle. Das Urteil wird voraussichtlich an das Bundesgericht weitergezogen. Ein bundesgerichtliches Urteil zur endgültigen Klärung der Frage könnte somit noch in diesem Jahr gefällt werden.
- Zivilgericht heisst Klage eines Schnellgastronomen teilweise gut
 - Mietzinsreduktion: Falsch interpretierter Gerichtsentscheid
 - Richtungsweisender Entscheid in Sachen Corona-Geschäftsmiete
 
					Dossiers: Mietrecht  | Pandemie 
 
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