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06.07.2023

Neues Datenschutzgesetz

Das Wichtigste in Kürze

Per 1. September 2023 gelten das neue Datenschutzgesetz (DSG) sowie die dazugehörende Datenschutzverordnung (DSV). Sie regeln die Datenbearbeitungen (jede Arbeit an Personendaten, vom Erfassen bis zum Löschen). Wie Sie die neuen Regelungen möglichst einfach umsetzen.

Vorbemerkungen

Nur Mitarbeitende, die mit Daten von natürlichen Personen arbeiten (z.B. Personalabteilung, Rezeption) sind mit einer Datenschutzrichtlinie zur Einhaltung des Datenschutzes zu verpflichten. GastroSuisse bietet Mitgliedern eine Mustervorlage an. Das Dokument ist von den Mitarbeitenden zu unterzeichnen.

Es ist eine Datenschutzerklärung dem Gast/Kunden zugänglich zu machen (auf der Website). GastroSuisse bietet eine Mustervorlage an.

Erläuterungen zum Vorgehen

Sämtliche Mitarbeitende, die Daten von (natürlichen) Personen bearbeiten, müssen wissen und verstehen, wie sie mit diesen Daten umzugehen haben und schriftlich zur Einhaltung der Vertraulichkeit und des Datenschutzes verpflichtet werden.

Sofern nicht bereits im Arbeitsvertrag geregelt, haben entsprechende Mitarbeitende eine Datenschutzrichtlinie (siehe Mustervorlage) zu unterzeichnen.

Werden persönliche Daten einer Person bearbeitet, muss diese grundsätzlich vor den Datenerhebungen über die Bearbeitung und deren Zweck präzis, transparent und verständlich Kenntnis erhalten können (Art. 6 Abs. 2 DSG, Art. 19 ff. DSG, Art. 13 DSV).

Diese Voraussetzung wird erfüllt, wenn die Betroffenen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Informationen haben; eine effektive Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.

Deshalb benötigen Sie eine Datenschutzerklärung. Das ist eine einseitige Erklärung (Vertragspartner muss nicht zustimmen), mittels welcher die Gäste/Kunden über den Umgang mit den Daten aufgeklärt werden.

Nur Betriebe mit mehr als 250 Mitarbeitenden müssen zudem ein Datenbearbeitungsverzeichnis erstellen. Falls Sie betroffen sind, erhalten Sie dazu auf Anfrage hin beim Rechtsdienst von GastroSuisse weitere Informationen und Unterlagen.

Unternehmen sind verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Massnahmen zu treffen, um die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten angemessen zu gewährleisten. Folglich haben Systeme, die zur Bearbeitung von Personendaten genutzt werden, den Datenschutz einzuhalten (Art. 7 Abs. 1 und 2 DSG).

Gleiches ist vom Betreiber der Betriebswebsite sicherzustellen (falls man möchte, kann von diesem eine entsprechende Bestätigung verlangt werden).

Werden personenbezogene Daten durch Dritte bearbeitet, ist mit dem Dritten ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung abzuschliessen (auf Anfrage hin ist beim Rechtsdienst von GastroSuisse ein Vertragsmuster erhältlich).

Darin wird geregelt, wie der Dienstleistungserbringer mit den übertragenen Daten umzugehen hat, sodass sichergestellt werden kann, dass das DSG eingehalten wird.

Die Unternehmenswebsite muss datenschutzkonform sein. Das heisst insbesondere, dass eine Datenschutzerklärung und eine Information über die eingesetzten Cookies aufzuführen ist. Wenden Sie sich an Ihren Websiteersteller und veranlassen Sie, dass dieser bewerkstelligt/garantiert, dass die Website dem Datenschutzgesetz entspricht.

Auskunftsrecht

Ein Auskunftsrecht (Art. 25 ff. DSG) ermöglicht betroffenen Personen auf Anfrage hin eine weitgehende Transparenz über die Datenbearbeitung. Die Auskunft ist grundsätzlich kostenlos und innert 30 Tagen zu erteilen. Weiter kann die betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 DSG).

Mit der Umsetzung der vorgenannten Empfehlungen können bei klassischen («normalen») Gastgewerbebetrieben die neuen Datenschutzbestimmungen bereits erfüllt werden.

Namentlich für sehr grosse Betriebe sind beim Rechtsdienst von GastroSuisse auf Anfrage hin ein umfassenderes, detaillierteres Merkblatt sowie weitere Unterlagen erhältlich. Insbesondere Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden sollten den Rechtsdienst von GastroSuisse konsultieren.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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