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13.08.2025
Lange Baustellen sind für Betriebe existenzbedrohend
Weder Kurzarbeit noch Entschädigungen: Politik ist gefordert
Restaurants, Cafés und Läden werden mit den schwerwiegenden Konsequenzen alleingelassen, die langanhaltende Baustellen für sie haben. Sie können weder auf das Instrument der Kurzarbeit noch auf Entschädigungen hoffen. Die Politik muss handeln!
Im dritten Jahr nacheinander (!) wird auf der Hauptachse im Gellert während Monaten gebaut. Der motorisierte Verkehr wird umgeleitet, das Tram fährt nicht und Ersatzbusse machen einen Bogen um das Quartier. Für die dort ansässigen Läden und Gastbetriebe ist das eine Katastrophe.
Das ist ein Beispiel unter vielen. Der Ausbau der Fernwärme, der Ersatz von Tramgeleisen, der Kanalisationsunterhalt oder die Umgestaltung von Strassen führt an zahlreichen Orten der Stadt zu grossen und langen Baustellen.
Enorme Einbussen – und niemand hilft
Über längere Zeit sind eine erschwerte Erreichbarkeit, veränderte Passantenströme oder die Unbenutzbarkeit von Aussenwirtschaften existenzbedrohend. Die Inhaber von Läden und Restaurants müssen sich überlegen, was sie tun können, um die Effekte von Baustellen abzuschwächen.
Möglichkeiten, die Bautätigkeit dauerhaft zu verhindern, gibt es kaum. Manchmal können im Austausch mit den Planern und Bauherren weniger belastende Lösungen gefunden werden. Da Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe einen Mangel an der Mietsache darstellen, bestehen Chancen auf eine vorübergehende Reduktion des Mietzinses.
Doch das reicht nicht. Starke Umsatzeinbussen durch Lärm, Staub und erschwerten Zugang führen dazu, dass Betriebe zu gewissen Betriebszeiten operative Verluste einfahren. In der übrigen Zeit läuft ebenfalls weniger. Eine Reduktion der Öffnungszeiten und Arbeitspensen drängt sich auf. Mit Ferienbezug, dem Abbau von Überstunden und der Inkaufnahme von Minusstunden lässt sich das für ein paar Wochen lösen.
Keine Kurzarbeit, da Arbeitsausfälle «vorhersehbar» sind
Auch Entlassungen wären möglich, wirken jedoch nur mit Verzögerung. Zudem wollen die Gewerbetreibenden ihr Team behalten, da sie davon ausgehen, dass die Umsätze sich nach Beendigung der Baustelle wieder erholen. Vorübergehende Einbussen, die ein Arbeitgeber nicht beeinflussen kann, wären ein klassischer Fall für Kurzarbeit, würde man meinen.
Doch der Arbeitsausfall ist gemäss Bundesrecht nur anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist. Zwar sind in Härtefällen auch Ausfälle abgedeckt, die auf behördliche Massnahmen zurückgehen, doch gemeint sind aussergewöhnliche Umstände, z.B. Überschwemmungen, eine Pandemie, Ein- und Ausfuhrverbote oder schwerwiegende Energieengpässe.
Der Arbeitsausfall muss zudem unvermeidbar sein. Ausfälle gelten jedoch als vermeidbar, wenn sie vorhersehbar sind. Das ist bei längerfristigen Bauarbeiten, die geplant und bewilligt werden müssen, immer der Fall. Eine Kurzarbeitsentschädigung bei Einschränkungen durch Bautätigkeiten ist praktisch ausgeschlossen!
Keine Entschädigungen, weil Immissionen «unvermeidbar» sind
Was ist mit Entschädigungen? Nach schweizerischem Zivilrecht sind Bauarbeiten unentgeltlich zu dulden, soweit sie nicht unzumutbar sind. Für die Ausrichtung von Entschädigungen werden besonders hohe Anforderungen gestellt, wenn die öffentliche Hand Bauarbeiten ausführt, die dies in der Regel im Interesse der Allgemeinheit tut.
Hier versagt der Staat, der sonst eher zu oft und an zu vielen Orten als vermeintlicher Problemlöser zur Stelle ist. Ein Vorstoss von LDP-Grossrat Alex Ebi, der vom Grossen Rat mit 80 zu null Stimmen angenommen wurde, versuchte zumindest für kleine Unternehmen Entschädigungen zu erreichen, um so Konkursen, Kündigungen und Betriebsaufgaben entgegenzuwirken.
Der Regierungsrat wies in der Folge darauf hin, dass für die Betroffenen von öffentlichen Baustellen in Härtefällen bereits heute ein Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden könne. Allerdings hat die Sache einen Haken, den die Regierung nicht erwähnte: Eine Entschädigung kann nur geltend gemacht werden, wenn die Immissionen vermeidbar waren.
Wurden alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Bewilligungsauflagen eingehalten und alle Massnahmen zur Verhinderung der Immissionen ergriffen, gelten die Immissionen aber als unvermeidbar.
Ein enteignungsrechtlicher Entschädigungsanspruch ist erst dann gegeben, wenn die Einwirkungen nach Art, Stärke und Dauer aussergewöhnlich sind und zu einer erheblichen Schädigung führen. Was das Bundesgericht darunter versteht, hat eben erst wieder ein Bäcker in der Stadt Zürich erfahren, der knapp sechs Monate massiv unter einer Baustelle litt.
Als übermässig gelten Immissionen nur, wenn sie massiv sind und mehr als ein halbes Jahr anhalten. Als drittes Kriterium nennt das Bundesgericht eine erhebliche Umsatzeinbusse von mindestens 20 Prozent. In vielen Fällen ist der Schaden höher, doch eben durch «normale» Baustellen. Dazu braucht es keine Raupenbagger oder Rammgeräte, die direkt vor der Hausfassade zum Einsatz gelangen!
Wie können wir baustellengeplagten KMU helfen?
Was ist aus dem Vorstoss von Alex Ebi geworden, den der Grosse Rat einstimmig annahm? Er wurde zwei Jahre nach Einreichung als erledigt abgeschrieben. Er scheiterte nicht nur an der amtlichen Aussage, Entschädigungen seien bereits möglich, was leider reine Theorie ist, sondern auch am Gleichbehandlungsgebot der Bundesverfassung. Erhalten nämlich kleine Betriebe Entschädigungen, müssten solche auch grossen Unternehmen zustehen.
Es ist allerdings ein Unterschied, ob eine kleine Café-Bar betroffen ist oder die Filiale eines Grossverteilers. Während monatelange Einbussen Individualunternehmer in ihrer Existenz bedrohen, können grosse Filialunternehmen damit leben, wenn einzelne Standorte unter einer Baustelle leiden. Ja, Gleiches ist gleich zu behandeln, aber die Auswirkungen sind eben nicht gleich!
Restaurants, Cafés und Läden müssen es aushalten, wenn eine Baustelle sie ein paar Wochen beeinträchtigt. Für alles, was darüber hinausgeht, braucht es Lösungen. Sinnvoll wäre eine Ausdehnung der Kurzarbeit. Zudem sollte die Politik die Kriterien für Entschädigungen so festlegen, dass ein Anspruch bereits ab dem dritten Monat gegeben ist – und zwar bei herkömmlichen Baustellen, nicht nur bei «übermässigen» Immissionen.
Maurus Ebneter
Präsident Wirteverband Basel-Stadt
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Restaurants und Läden müssen es aushalten, wenn eine Baustelle sie ein paar Wochen beeinträchtigt. Für alles, was darüber hinausgeht, braucht es Lösungen.
Dossiers: Allmend | Baustellen | Sozialversicherungen
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