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03.09.2015
Gleichbleibende Mindestlöhne für 2016
Verhandlungsergebnis im Gastgewerbe
Gemäss Art. 34 des geltenden Landes-Gesamtarbeitsvertrags verhandeln die Sozialpartner jährlich über die Mindestlöhne für das kommende Jahr. An den diesjährigen Verhandlungen wurde das Resultat erzielt, dass für das kommende Jahr 2016 wiederum keine Erhöhungen erfolgen. Die Mindestlöhne bleiben also auf dem gleichen Niveau wie 2014 und 2015.
Weiterhin ist es möglich, einen Einführungsrabatt von 8% für Ungelernte oder Mitarbeiter mit einer Progresso-Ausbildung (während maximal sechs Monaten) in Abzug zu bringen. Überstunden können zu lediglich 100% ausbezahlt werden (gemäss Voraussetzungen im Art. 15 L-GAV).
Es gilt ein vereinfachtes Saisonstatut: Das ist eine ausgedehnte Arbeitszeit auf 43.5 Wochenstunden bei gleichem Mindestlohn. Für Mitarbeiter unter 18 Jahren gibt es keine Mindestlohnvorschriften, ebenso für Über-18-Jährige, die an einer schweizerischen Bildungseinrichtung immatrikuliert sind.
- Wenn ein Mitarbeiter während seiner Ferien krank wird
- Kosten optimieren - Überstunden einkaufen
- Auch Stadtbetrieben kann das "Saisonprivileg" zukommen
Dossier: Arbeitsrecht
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