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13.01.2021

Freizeitbetriebe bleiben bis Ende Februar 2021 geschlossen

Bundesrat verlängert und verschärft Massnahmen

Der Bundesrat hat weitere Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Er hat zum einen die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen verlängert: Restaurants, Kulturbetriebe, Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen bleiben bis Ende Februar geschlossen. Zum anderen hat er neue Massnahmen beschlossen, um die Kontakte zu reduzieren: Neu gilt ab 18. Januar eine Home-Office-Pflicht, Läden für Güter des nicht-täglichen Bedarfs werden geschlossen, private Veranstaltungen und Menschenansammlungen werden weiter eingeschränkt und der Schutz von besonders gefährdeten Personen am Arbeitsplatz wird verstärkt.

Der Bundesrat hatte am 11. und 18. Dezember 2020 die schweizweiten Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus verschärft. Unter anderem mussten ab dem 22. Dezember Restaurants sowie Freizeit-, Sport- und Kultureinrichtungen schliessen.

«Trotz dieser Verschärfungen kann bisher kein eindeutig abnehmender Trend festgestellt werden», schreibt der Bundesrat in einer Mitteilung. Die epidemiologische Lage bleibe äusserst angespannt: Die Zahl der Ansteckungen, Hospitalisationen und Todesfälle sowie die Belastung des Gesundheitspersonals sei nach wie vor sehr hoch.

Zusätzlich sei die Schweiz mit zwei neuen, hoch ansteckenden Virusvarianten konfrontiert. Diese erhöhten das Risiko eines weiteren, schwierig kontrollierbaren Anstiegs der Fallzahlen. In mehreren Ländern, wo die neuen Varianten breit zirkulieren, seien die Fallzahlen in den letzten Wochen sprunghaft angestiegen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Entwicklung in der Schweiz anders verlaufen wird als in diesen Ländern. Die Übertragbarkeit der neuen Varianten sei nach ersten Einschätzungen 50 bis 70 Prozent höher.

Der Bundesrat erachtet diese Entwicklungen als höchst beunruhigend, auch wenn es bisher keine Hinweise darauf gibt, dass die neuen Varianten gefährlicher sind und schwerere Krankheitsverläufe verursachen. Er setzt alles daran, die Kontakte mit weitergehenden Massnahmen stark zu reduzieren und damit die Ausbreitung der neuen Virusvarianten zu verlangsamen. Deshalb hat er zusätzliche Massnahmen beschlossen.

Verlängerung der Schliessungen um fünf Wochen: Der Bundesrat verlängert die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen. Restaurants sowie Kultur-, Sport- und Freizeitanlagen bleiben bis Ende Februar geschlossen.

Schliessung Läden mit Waren des nicht-täglichen Bedarfs: Der Bundesrat verschärft zudem ab Montag, 18. Januar die nationalen Massnahmen. Einkaufsläden und Märkte werden geschlossen. Ausgenommen sind Läden und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten. Weiterhin möglich ist auch das Abholen bestellter Waren vor Ort. Die Regelung, dass Läden, Tankstellenshops und Kioske nach 19 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, kann dagegen wieder aufgehoben werden.

Home-Office-Pflicht: Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist.

Weitere Massnahmen am Arbeitsplatz: Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.

Schutz besonders gefährdeter Personen: Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

Private Veranstaltungen und Menschenansammlungen eingeschränkt: An privaten Veranstaltungen dürfen maximal fünf Personen teilnehmen. Kinder werden auch zu dieser Anzahl gezählt. Menschenansammlungen im öffentlichen Raum werden ebenfalls auf fünf Personen beschränkt.


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