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30.03.2021

Restaurants dürfen Räume für Privatanlässe vermieten

Bewirtung nicht erlaubt, Catering hingegen schon

Ergänzung vom 7. April 2021: Der Bund krebst zurück. In Absprache mit dem BAG teilt das BLV mit, dass Privatanlässe in den Räumlichkeiten von Restaurationsbetrieben zwar grundsätzlich möglich seien, nicht aber ein Catering im engeren Sinne. Einzig Lieferungen sind möglich. Die Mitarbeiter dürften nicht am Buffet stehen.

Restaurationsbetriebe dürfen unter bestimmten Voraussetzungen ihre Räumlichkeiten für private Anlässe vermieten. Eine Bedienung durch das Personal ist nicht erlaubt, Catering hingegen schon.

Ein gastgewerblicher Betrieb kann gleichzeitig mehrere Räume für private Veranstaltungen (drinnen bis 10, draussen bis 15 Personen) vermieten. Es darf pro Räumlichkeit maximal eine zulässige Veranstaltung stattfinden. Der Schwerpunkt der Veranstaltung muss auf der Miete eines Saales für eine zulässige Veranstaltung liegen – und nicht auf der Verpflegung.

Eine Bewirtung resp. eine Bedienung durch das Personal ist nicht erlaubt, Catering hingegen schon. Das Cateringpersonal zählt nicht zur maximal zulässigen Personenanzahl. Während der Konsumation gelten die Regeln, wie sie im Schutzkonzept für das Gastgewerbe stehen, z.B. Sitzpflicht mit 4er-Tischen. Auch Take-Away ist möglich. Vor und nach der Konsumation gelten Massnahmen wie eine Maskentragepflicht.

Ebenfalls zulässig in gemieteten Räumen sind Sitzungen, die für den normalen Betrieb einer Firma erforderlich sind. Es gilt dabei keine Personenbeschränkung. Im Arbeitsumfeld kann an einer solchen Veranstaltung grundsätzlich auch zusammen gegessen werden. Auch dort ist eine Bewirtung nicht möglich, Catering oder Take-Away jedoch schon. Es gelten dabei Massnahmen zum Arbeitnehmerschutz.

Der Schwerpunkt der Veranstaltung muss auf der Miete eines Saales (und nicht der Verpflegung) für eine zulässige Veranstaltung liegen. Die Bewirtung ist einzig bei Hotelgästen (im Hotelrestaurant) erlaubt, welche im Hotel übernachten.

Arbeitstreffen im Restaurant

Gastgewerbliche Betriebe dürfen ihre Räumlichkeiten auch für Arbeitstreffen und Seminare im Businessbereich vermieten. Es muss sich um Sitzungen handeln, die für den normalen Betrieb einer Firma erforderlich sind. Diese dürfen in Hotelräumlichkeiten oder gastronomischen Betrieben stattfinden. Es gilt keine Personenanzahlbeschränkung, die Räumlichkeit darf jedoch nicht öffentlich zugänglich sein.

Auch physische Treffen von Vertretern verschiedener Firmen sind zulässig. Öffentliche Seminare sind jedoch verboten. An solchen Sitzungen gilt eine Maskentragepflicht (wenn immer möglich) sowie ein Mindestabstand von 1.5 Metern zwischen den Sitzungsteilnehmern.

Im Arbeitsumfeld kann an einer solchen Veranstaltung grundsätzlich auch zusammen gegessen werden. Dies ist allerdings zurzeit lediglich in Form von Catering oder Take-Away möglich; ein Essen mit Bedienung durch das Personal des Restaurants ist nicht erlaubt (ausser es handelt sich um Gäste, die im Hotel auch übernachten).

Es müssen beim gemeinsamen Essen in einem gemieteten Raum eines Restaurants oder Hotels (nur via Catering oder Take-Away möglich) Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmenden eingehalten werden.


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