Back to Top
Wirteverband Basel-Stadt

Wirteverband Basel-Stadt


Suchen Sie Mitarbeiter?
Schalten Sie jetzt für 65 Franken ein Stellenangebot auf Gastro-Express, der führenden Jobbörse für das Schweizer Gastgewerbe. Jahresabos ab 390 Franken.

31.03.2021

Zeugenaussagen reichen für Verurteilung nicht aus

Leitentscheid zur Objektivierbarkeit einer Lärmbelastung

Das Gewerbe wird sich künftig besser gegen willkürlich anmutende Feststellungen und Verurteilungen durch die Lärmpolizei wehren können. Es sind Schallmessungen durchzuführen, die einem Adressaten zugeordnet werden müssen. Ein entsprechendes Urteil des Bezirksgerichts Zürich ist rechtskräftig.

Die Polizei der Stadt Zürich hatte den Betreibern des Clubs «Sender» im Kreis 4 drei Strafbefehle erteilt. Die Verurteilung wurde zum Teil auf widersprüchliche Aussagen aus der Nachbarschaft sowie solche von herbeigerufenen Polizeibeamten gestützt. Anders als im Umweltrecht üblich wurden keine objektivierbaren Messungen durchgeführt.

Angesichts dieser Ausgangslage hat GastroSuisse den Sachverhalt als ideal erachtet, um einen Leitentscheid zu erwirken, was objektive Standards bei solchen Lärmklagen angeht. Deshalb hat der Verband – zusammen mit GastroZürich und GastroZürich-City – dem Clubbetreiber eine anwaltliche Vertretung organisiert und sich für allfällige Kosten verbürgt.

Anfang Juni 2020 ist es vor dem Bezirksgericht Zürich zur entsprechenden Verhandlung gekommen. Mitte August 2020 wurde das Urteil schriftlich eröffnet. Der Inhalt ist erfreulich: Einerseits sind die Clubbetreiber in allen Punkten freigesprochen worden. Andererseits – und das ist noch weit wichtiger – fiel die Begründung derart aus, dass die Entscheide tatsächlich als eine Art Präjudiz herhalten werden, was die Erforderlichkeit einer Objektivierbarkeit der Lärmbelastung angeht.

In den Erwägungen hält das Gericht fest, Lärm werde stets subjektiv empfunden. Deshalb reiche es für eine Verurteilung nicht aus, sich bloss auf die Aussagen von Zeugen zu berufen – selbst wenn diese widerspruchsfrei seien (woran es vorliegend zudem gemangelt hat). Vielmehr brauche es stets eine objektivierbare Betrachtung. Mit anderen Worten seien namentlich Schallmessungen durchzuführen, welche wiederum einem Adressaten zugeordnet werden müssten.

Diese Erkenntnisse der Rechtsprechung dürfte dem Gewerbe helfen, sich inskünftig gegen willkürlich anmutende Feststellungen und Verurteilungen durch die Lärmpolizei zu wehren. Das Stadtrichteramt hat die Sache nicht weitergezogen. Das Urteil ist in der Zwischenzeit rechtskräftig.

Clubs können sich gegen willkürlich anmutende Verurteilungen wehren. Symbolbild


Suchen Sie eine Stelle im Gastgewerbe?
Inserieren Sie kostenlos auf Gastro-Express, der führenden Jobbörse für das Schweizer Gastgewerbe!


GV und GastroPodium 2024

DI 25. Juni 2024 um 16 Uhr
Bildergalerie 2023 
Videos 2023 anschauen



Mit E-Learning zum Wirtepatent!

1000 Franken plus Prüfungsgebühr
Mehr Informationen


Kostenlose Servicekurse

für Einsteigerinnen und Einsteiger
Jetzt informieren und anmelden