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29.10.2019

Mit Lärmklagen richtig umgehen

Einvernehmliche Lösungen anstreben

Der richtige Umgang mit Lärmklagen ist sehr wichtig. Am besten ist es, Konflikte gar nicht erst entstehen zu lassen oder sie einvernehmlich zu lösen. Hier sind einige Tipps des Rechtsdienstes von GastroSuisse.

Fragestellung des Betriebs

«Seit Jahren führen wir nun schon eine Gartenwirtschaft. Dabei hatten wir zur Nachbarschaft stets ein gutes Verhältnis. Ein kürzlich zugezogener Nachbar tauchte nun aber gestern sichtlich genervt um 22.00 Uhr im Betrieb auf und drohte damit, die Polizei zu rufen. Er habe morgen eine wichtige Sitzung, könne jedoch wegen des durch unsere Terrasse verursachten Lärms nicht schlafen. Im Übrigen hätten wir ohnehin zu lange Öffnungszeiten, gegen welche er rechtlich vorgehen werde.»

Rechtliche Ausgangslage und Best Practices

Der Umgang mit drohenden Lärmklagen ist heikel, zumal sich die diesbezügliche Rechtslage überaus komplex, aber auch unsicher gestaltet. So spielen in diesem Bereich Vorschriften des Bau- und Umweltrechts ebenso eine Rolle wie kantonale Gastgewerbegesetze.

Konkrete Belastungsgrenzwerte finden sich jedoch in keinem dieser Regelwerke, sodass sich der Lärmschutz jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beurteilt. Bei dieser Einzelfallbetrachtung kommt den Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu, weshalb selbst vergleichbare Ausgangslagen zu divergierenden Ergebnissen führen können.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich vorab, Konflikte mit der Nachbarschaft durch ein präventives und proaktives Handeln gar nicht erst entstehen zu lassen. Die Anwohner sollten frühzeitig über Vorhaben informiert werden, die einen gewissen Lärmpegel verursachen können; etwa vor der geplanten Eröffnung eines Betriebs, einer speziellen Partynacht oder einem Konzert.

Indem dem Nachbarn die (private) Telefonnummer oder Mailadresse mitgeteilt wird, schafft man eine Ansprechmöglichkeit, wodurch sich der Nachbar ernstgenommen fühlt. Auch während des laufenden Betriebs sollte ein regelmässiger und freundlicher Umgang mit der Nachbarschaft gepflegt werden. Ein solch stetiger Austausch verringert die Gefahr, dass sich ein Nachbar direkt an die Behörden wendet, sollte er sich belästigt fühlen.

Droht die Situation dennoch zu eskalieren, verfügen vor allem grössere Städte über entsprechende Anlaufstellen, die sich im Bedarfsfall vermittelnd einsetzen (z.B. Beauftragte für Sicherheit und Quartierleben in Luzern und Zürich).

Sodann lässt sich die Lärmemission durch folgende Massnahmen eindämmen: Die Gäste können zu ruhigem Verhalten ermahnt werden. Dies kann primär mit Hinweisplakaten erfolgen, subsidiär durch entsprechende Anweisung des Personals.

Je nach Lärmquelle lässt sich das Problem bereits mit simplen baulichen Massnahmen am Lokal bewältigen. Beispielsweise gibt es verschiedene Dämmstoffe und Akustikpanels zur Schallisolation (z.B. Caruso-Iso-Bond) im Innenbereich; im Eingangsbereich können schallschluckende Trennwände oder schallabsorbierende Vorhänge hilfreich sein.

Mit dem Beizug fachmännischer Hilfe, etwa durch das spezialisierte Zürcher Akustikunternehmen «RocketScience», lässt sich ebenfalls viel bewegen. Nutzen Sie diesbezüglich das Spezialangebot für GastroSuisse-Mitglieder: Die Lärm- und Akustiksprechstunde von RocketScience.

Prüfenswert dürften ausserdem bauliche Massnahmen an Nachbarwohnungen sein (z.B. der Einbau von Schallschutzfenstern). Ist die Belastung auf die Musikanlage zurückzuführen, reicht es zuweilen bereits aus, die Lautsprecher zu verschieben; alternativ könnte ein Schallpegelbegrenzer durch eine Fachfirma eingebaut oder mit entsprechenden Apps ein Messprotokoll geführt werden. Dadurch könnte man im Falle einer Lärmklage vorbringen, die zulässigen Pegel seien jederzeit eingehalten gewesen.

Selbst bei hängigen Lärmklagen und entsprechend verhärteten Fronten sollte versucht werden, eine einvernehmliche Lösung zu finden; allenfalls unter Mithilfe eines rechtlichen Vertreters. Zudem können bei Anwohnern und Gästen Verbündete gesucht werden, die bereit sind für den Erhalt des Lokals einzustehen und bezeugen, dass aus ihrer Sicht keine Lärmproblematik besteht. Damit würde ein Einsprecher als Alleingänger hingestellt bzw. könnte auf ihn stärkeren Druck ausgeübt werden.

Kommt die Sache letztlich doch vor Gericht, so gilt es aufzuzeigen, dass die Lärmimmission nicht oder nur bedingt auf den eigenen Betrieb zurückzuführen ist (Frage der Zuordnung) und inwiefern man selbst ausreichende Massnahmen getroffen hat. Des Weiteren sollte auf die allgemeine Lärmbelastung im Quartier hingewiesen werden, namentlich auf erhebliche Vorbelastungen wie eine vielbefahrene Strasse. Als kostenintensive Variante liesse sich schliesslich mit einem Gegengutachten eines Lärmexperten ein allenfalls bereits existierendes (behördliches) Lärmgutachten anzweifeln.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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