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18.09.2002

Störköche - Auftrag oder Arbeitsvertrag?

LGAV-Bestimmungen sind normalerweise anwendbar

Unter der Bezeichnung "Störkoch" versteht man jemanden, der für eine bestimmte oder unbestimmte Übergangszeit in einem Betrieb als Koch "einspringt" und dabei in der Regel auch die üblichen Aufgaben eines Koches übernimmt. Gastwirte beschäftigen Störköche mit der Absicht, eine beschränkte Zeit zu überbrücken, beispielsweise wegen vorübergehenden Personalmangels.

Der Rechtsdienst von GastroSuisse muss sich in diesem Zusammenhang immer wieder mit der Frage beschäftigen, ob Störköche im Auftragsverhältnis beschäftigt werden können oder ob mit diesen ein gewöhnlicher Arbeitsvertrag abzuschliessen ist. Dies kann jeweils nur unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalles beantwortet werden. Vieles spricht aber gegen ein Auftragsverhältnis!

Störköche können ihren Arbeitsplatz in der Regel nicht frei wählen, sondern arbeiten an einem fremden Ort, in einer ihnen zugewiesenen Küche und gliedern sich damit automatisch in eine Betriebsorganisation ein. Die Arbeitsleistung ist fremdbestimmt, was einem typischen Merkmal eines jeden Arbeitsvertrages entspricht. Es fehlt an der für ein Auftragsverhältnis notwendigen Selbständigkeit.

Meistens ist eine bestimmte Arbeitszeit einzuhalten und die Freiheit der Zeiteinteilung ist stark beschränkt. In diesem Sinne handelt es sich um eine unselbständige Tätigkeit. Der Störkoch arbeitet ausserdem nicht frei, sondern vielmehr weisungsgebunden. Die Weisungen des Arbeitgebers können dabei zwar mehr oder weniger weit gehen, in jedem Fall beeinflussen sie jedoch die auszuführende Arbeit und können nicht zuletzt auch Kontrollen beinhalten.

Der Arbeitsvertrag ist ein so genanntes Dauerschuldverhältnis. Dieses kennzeichnet sich unter anderem dadurch, dass der Umfang der zu erbringenden Leistungen von der Länge der Zeit abhängt. Störköche arbeiten je nach dem während eines länger oder kürzer andauernden Zeitabschnittes, doch erweist sich die Dauer des Verhältnisses nicht als das entscheidende Zuteilungskriterium, da auch Dienstverhältnisse von kurzer Dauer Arbeitsverhältnisse sein können, soweit die Arbeit während dieser Zeit weisungsabhängig erfolgt. Somit spricht eine kurze Einsatzdauer nicht gegen die Annahme eines Arbeitsvertrages.

Fazit: Im Normalfall sind auf einen Störkoch die Bestimmungen des Arbeitsrechts und des LGAV anwendbar. Dadurch hat er nebst den allgemeinen Pflichten auch Anspruch auf die entsprechenden Rechte: Mindestlohn, Arbeitszeit- und Überstundenregelung, Ferien, Feiertage, Kündigungsschutz, Sozialversicherungsleistungen und vieles mehr. Es empfiehlt sich der Abschluss eines Arbeitsvertrages statt eines Auftrages. Andernfalls besteht das Risiko von Nachzahlungen (inkl. Verzugszinsen) sowie von Bussen der Kontrollstelle.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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