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30.06.2009
Weiterhin Alkohol-Testkäufe in Basel-Land
Sicherheitsdirektion verzichetet vorläufig auf Verzeigungen
Aus formalen Gründen ist das Bundesgericht auf eine Appellation der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen ein kantonsgerichtliches Urteil nicht eingetreten, welches Testkäufe im Zusammenhang mit Strafverfahren als unzulässige verdeckte Ermittlung beurteilt hatte. Nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Beurteilung waren die Testkäufe selbst und verwaltungsrechtliche Konsequenzen bei unrechtmässiger Abgabe von Alkohol an Jugendliche. Testkäufe wie Verwaltungsmassnahmen bleiben damit nach Ansicht der Baselbieter Sicherheitsdirektion zulässig.
Die Klärung der Frage, ob Testkäufe als verdeckte Ermittlung gelten oder nicht, hat das Bundesgericht mit seinem Nichteintretens-Entscheid offen gelassen. Damit wird das kantonsgerichtliche Urteil rechtskräftig. Das Verfahren betraf jedoch nur die strafrechtliche Seite. Das Kantonsgericht hat Testkäufe im allgemeinen und verwaltungsrechtliche Massnahmen bei Verfehlungen nicht für unzulässig erklärt.
Die Testkäufe an sich hält die Sicherheitsdirektion nach wie vor legal und sie werden darum fortgeführt. Gegen fehlbare Betriebsinhaber werden verwaltungsrechtliche Massnahmen eingeleitet - von der Verwarnung über Auflagen bis hin zum Entzug der Bewilligung. Hingegen verzichtet die Sicherheitsdirektion zurzeit darauf, solche Fälle auch strafrechtlich zu verzeigen.
Hintergrund ist die Tatsache, dass verschiedene Fälle derzeit noch hängig sind und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nach wie vor an einer bundesgerichtlichen Klärung dieser Frage interessiert ist.
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Dossiers:
Alkoholkonsum | Bürokratie
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