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07.12.2009
Unterliegen Sportgeräte der Mehrwertsteuer?
Was Billard vom Kegeln unterscheidet
An sich sind sportliche Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Es ist aber alles Definitionssache.
Beim Billard, Dart, Kegeln und Bowling handelt es sich gemäss Eidgenössischer Steuerverwaltung um sportliche Tätigkeiten. Die Entgelte zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen sind deshalb von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Auch die Vermietungserträge von Bowling- oder Kegelbahnen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer, weil es sich um die Vermietung einer Sportanlage handelt.
Hingegen ist die Vermietung von Billardtischen oder Dartscheiben zum Normalsatz steuerbar, da ein Raum mit Billardtischen oder Dartscheiben nicht als Sportanlage betrachtet wird. Das Mietentgelt ist selbst dann zum Normalsatz steuerbar, wenn die Vermietung an den Veranstalter eines Turniers oder an einen Verein für das Training erfolgt.
Erweiterte Nebenleistungen
So genannte "erweiterte Nebenleistungen" (z.B. Tennisplätze, Squash-Courts, Hallenbad, Boccia- oder Kegelbahn) in Hotels unterliegen dem Sondersatz Beherbergung, wenn die Leistung im Zimmerpreis inbegriffen ist, innerhalb der Hotelanlage erbracht und vom Gast dort genutzt wird.
- Bundesrat hält am Einheitssatz fest
- Vereinfachungen und administrative Entlastungen
- Mehrwertsteuer-Sondersatz für Hotellerie verlängert
Dossiers: Bürokratie | Mehrwertsteuer
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