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19.01.2010

"Unsere Inspektoren sind Berater und nicht nur Polizisten"

Interview mit dem Leiter der L-GAV-Kontrollstelle

Hansjürg Moser

Hansjürg Moser

Die Kontrollstelle für den Landesgesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes mit Sitz in Basel hat den Auftrag, Gastronomie- und Hotelbetriebe auf die Einhaltung des L-GAV zu überprüfen. Wir haben uns mit Geschäftsleiter Hansjürg Moser über die Kontrollstelle und den neuen LGAV unterhalten.

Wie ist die Kontrollstelle für das Gastgewerbe aufgebaut?

Unsere Geschäftsstelle gliedert sich in zwei Bereiche: Den Innen- und den Aussendienst. Im Innendienst, also in der Administration, arbeiten acht Mitarbeitende. Im Aussendienst verfügen wir über zehn Inspektoren, die jeweils für ein bestimmtes Kontrollgebiet in der Schweiz verantwortlich sind.

Wie laufen die Kontrollen in den Betrieben konkret ab?

Damit unsere Inspektoren einen Betrieb kontrollieren können, braucht es zunächst einen Antrag. Dafür gibt es drei Möglichkeiten: Eine Einzelklage, eine Verbandsklage sowie unsere jährlichen Stichprobenkontrollen. Die Kontrollstelle führt jedes Jahr Kontrollen in 2000 durch Zufall ausgewählten Betrieben sowie rund 500 Kontrollen auf Klage durch. Geht bei uns eine Klage ein, so erstellen unsere Innendienstmitarbeitenden ein Dossier und lassen dieses dem entsprechenden Inspektor zukommen. Dieser muss fünf Tage vor der Kontrolle ankündigen, dass er den Betrieb auf die Einhaltung des L-GAV überprüfen wird.

Ist die Kontrollstelle in den Betrieben akzeptiert?

Unsere Inspektoren bekommen immer wieder gewisse Barrieren zu spüren. In den allermeisten Fällen können diese aber sehr schnell überwunden werden. Wir sind ja schliesslich nicht nur Polizisten, sondern vielmehr Berater, die den Betrieben bei der Einhaltung des L-GAV zur Seite stehen. Zudem werden in der Regel erst im Wiederholungsfall Sanktionen ausgesprochen.

Nach jeder Kontrolle erhalten die Betriebe die Chance, Ungereimtheiten zu verbessern. Danach erfolgt eine Nachkontrolle. Erst wenn die L-GAV-Bestimmungen nach der zweiten Kontrolle noch immer nicht eingehalten werden, erfolgen Sanktionen. Und diese werden von der paritätischen Aufsichtskommission und nicht etwa von unseren Inspektoren ausgesprochen.

Oftmals sind die Betriebe dankbar, dass unsere Inspektoren bei ihnen waren. Wir stellen immer wieder fest, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des L-GAV vielen Geschäftsführern nicht bekannt ist. Es ist aber so: Jeder Hotel- oder Gastronomiebetrieb in der Schweiz, der über Angestelltenverhältnisse verfügt, fällt unter den L-GAV. Die Vergehen erfolgen also oftmals wider besseres Wissen.

Sie bieten auch einen unentgeltlichen Auskunfts- und Informationsdienst an. An wen richtet sich diese Dienstleistung und wird sie auch genutzt?

Unser Auskunftsdienst ist sowohl für Arbeitgeber wie auch für Arbeitnehmer zugänglich. Unsere Mitarbeitenden erteilen gerne Auskünfte zum L-GAV. Und sie sind sehr gefragt: Im Jahre 2008 erhielten wir pro Tag durchschnittlich 115 telefonische sowie 12 Email-Anfragen. Auch unsere Website erfreut sich grosser Beliebtheit: Wir verzeichnen rund 670 Besucher pro Tag. Sie sehen, es gibt ein enormes Informationsbedürfnis.

Was ändert sich mit dem neuen L-GAV, der seit dem 1. Januar 2010 in Kraft ist, in Bezug auf Ihre Kontrolltätigkeiten?

Für unsere Inspektoren gibt es eine wichtige neue Bestimmung: Die schriftliche Arbeitszeiterfassung ist gemäss dem neuen L-GAV Pflicht. Vergehen werden nun sofort mit einer Konventionalstrafe sanktioniert. Das ist für unsere Kontrollstelle die einzige Änderung.

Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise vom Basler Hotelier-Verein zur Verfügung gestellt.


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