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28.01.2010

Aus für "Dönerverbot"

Sperrzeitverordnung der Stadt Augsburg teilweise unwirksam

Die von der Stadt Augsburg erlassene Sperrzeitverordnung ist nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) zum Teil rechtswidrig. In seinem Urteil vom 25. Januar 2010 erklärte das Gericht die Verordnung für unwirksam, soweit darin der Beginn der Sperrzeit für die Abgabe von Speisen und nichtalkoholischen Getränken über die Strasse auf 1 Uhr vorverlegt wird.

Der BayVGH gab damit einem Normenkontrollantrag von zwei von der Verordnung betroffenen Gastwirten statt, denen es in dem Verfahren vor allem darum ging, dass ihre Kunden nach 1 Uhr keinen Döner mehr ins Freie mitnehmen dürfen. Die Abgabe von alkoholischen Getränken über die Strasse war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Nach Auffassung des BayVGH kann die Sperrzeitverordnung, soweit sie die Abgabe von Speisen und nichtalkoholischen Getränken über die Strasse betrifft, weder aus Gründen des Schutzes vor schädlichen Lärmeinwirkungen noch aus Gründen der öffentlichen Reinlichkeit oder aus beiden Gründen gemeinsam gerechtfertigt werden.

Die Stadt könne zwar grundsätzlich für den von der Verordnung umfassten Innenstadtsbereich zur Bekämpfung schädlicher Umwelteinwirkungen in der Zeit zwischen 1 Uhr und 5 Uhr nachts eine Sperrzeitverordnung erlassen. Die konkrete Ausgestaltung sei aber unverhältnismässig, da sie in unzumutbarer Weise die Betreiber von Imbissgaststätten mit Verkauf über die Strasse belaste.

Zudem habe die Stadt das von ihr verfolgte legitime Ziel des Nachtruhe- und Gesundheitsschutzes stark relativiert, indem die Gaststätten ohne Verkauf über die Strasse bis 5 Uhr früh geöffnet haben und Alkohol ausschenken dürfen.

Die Revision hat der BayVGH nicht zugelassen. Die Beteiligten können wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erheben.

BayVGH / Urteil vom 25. Januar 2010 Az. 22 N 09.1193


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