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26.02.2010
Damassine muss aus dem Jura kommen
Bundesgericht schafft Klarheit über Spirituosenbezeichnung
Nur jurassische Produzenten dürfen "Damassine" zur Vermarktung von Destillaten aus der gleichnamigen Pflaumensorte verwenden. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde aus Neuenburg abgewiesen und den AOC-Eintrag abgesegnet.
2005 hat das Bundesamt für Landwirtschaft "Damassine" ins Register für geschützte Ursprungsbezeichnungen eingetragen. Gemäss dem AOC-Pflichtenheft darf sich der Obstbrand nur "Damassine" nennen, wenn sämtliche Schritte zur Verarbeitung der gleichnamigen Pflaume im Kanton Jura erfolgt sind.
Ein Produzent aus dem neuenburgischen Cressier wollte die Bezeichnung "Damassine" nicht von den jurassischen Produzenten monopolisiert wissen und gelangte zunächst erfolglos ans Bundesverwaltungsgericht. Nun hat auch das Bundesgericht seine Beschwerde abgewiesen.
Die Mehrheit der Richter kam zum Schluss, dass der Ursprung der traditionellen Damassine-Produktion und auch das heutige Zentrum im Kanton Jura liegen. Es spiele keine Rolle, dass Bäume der Damaszener Pflaume auch ausserhalb des Kantons wachsen.
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Dossier: Spirituosen
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