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29.06.2012

Betrunkene Gerantin: Wirt freigesprochen

Bezirksgericht ermahnt Restaurantbetreiber

Weil seine Stellvertreterin mitten am Nachmittag sturzbetrunken war, sollte der Geschäftsführer eines Zürcher Kult-Restaurants gebüsst werden. Das Bezirksgericht Zürich sah es anders und entschied auf Freispruch.

sda. Die Polizei hatte im Juni 2010 im "Neugasshof" mitten am Nachmittag eine Razzia durchgeführt. Mehrere Polizeibeamte kontrollierten einige Gäste wegen Verdachts auf Drogenbesitz.

Nach 45 Minuten platzte der zuständigen Gerantin der Kragen. Sie beschimpfte die Polizeibeamten. Die Ordnungshüter reagierten auf die unflätigen Bemerkungen und unterzogen die stellvertretende Wirtin mittels eines Atemlufttests vor Ort einer Alkoholkontrolle. Diese ergab einen Blutalkoholwert von mindestens 2.18 Promille.

Die Polizei leitete deshalb ein Strafverfahren ein. In Zürcher Restaurants dürfen nämlich weder Wirt noch Personal während der Arbeitszeit betrunken sein.

Die Untersuchung brachte für den Patentinhaber des Restaurants eine böse Überraschung. Einerseits wurde seine Stellvertreterin wegen ihres berauschten Zustands am Arbeitsplatz zu einer Busse von 100 Franken verurteilt. Andererseits wurde er vom Stadthalter wegen Nichtwahrnehmens der Verantwortung für das Verhalten des Personals für schuldig befunden und ebenfalls mit 100 Franken gebüsst.

Im Gegensatz zu seiner Stellvertreterin akzeptierte der Geschäftsführer den Schuldspruch nicht und legte Einsprache beim Gericht ein. Der 44-jährige Gastronom machte geltend, dass seine Stellvertreterin schon seit Jahren immer zuverlässig und seriös gearbeitet habe.

Erst nach dem Vorfall mit der Polizei sei heraus gekommen, dass sie regelmässig heimlich getrunken habe. Heute sei sie trocken und habe "sich nie wieder etwas geleistet", sagte er und verlangte für sich einen Freispruch.

Das Gericht gab ihm recht. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Geschäftsführer von der Alkoholsucht seiner Stellvertreterin nichts gewusst habe, sagte der Einzelrichter. Dafür stehe die Tatsache, dass auch den Polizisten der angetrunkene Zustand der Angestellten zunächst nicht aufgefallen sei.

Für die Behauptung, dass die Wirtin regelmässig betrunken und torkelnd die Gäste bedient habe, seien keine Beweise erhoben worden, befand der Einzelrichter. Allerdings machte er klar, dass Wirt und Personal während der Arbeit nüchtern sein müssen. Schon alleine aus hygienischen Gründen. So könnte ein betrunkener Koch Gewürze oder Zutaten verwechseln.


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