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02.05.2013

Restriktiver Vollzug des Lärmschutzes in Basel

Verwaltung versteht sich einseitig als Anwalt der Anwohner

Am Lärmschutz kann man sich die Zähne ausbeissen. Es handelt sich um ein hochkomplexes Thema. Im Grunde genommen müsste man Jurist, Physiker und Politiker gleichzeitig sein, um die Probleme anzugehen.

Der Vollzug der Lärmschutzvorschriften wird in Basel-Stadt sehr restriktiv gehandhabt wird, z.B. bei Gartenwirtschaften in Innenhöfen, aber auch bei alteingesessenen Musiklokalen. Natürlich gibt es Betriebe, bei denen die Lärmschutzfachstelle zu Recht eingreift. Es gibt aber auch Fälle, bei denen vorhandene Spielräume nicht ausgenutzt werden oder unangemessen beurteilt wird.

Das ist verhängnisvoll, denn Einschränkungen betrieblicher, zeitlicher und technischer Art gefährden die die Überlebensfähigkeit von Konzepten. Zwar sind gleichzeitig immer relativ wenige Betriebe betroffen, doch Hunderte von Lokalen sind potentiell bedroht. Wer einmal in die Mühlen der Lärmschutzfachstelle gerät, die sich einseitig als Anwalt der Anwohner versteht, muss sich auf aufwendige Abwehrschlachten mit technischen Gutachten, baulichen Massnahmen und Gerichtskosten gefasst machen.

Es wird oft behauptet, die Kantone hätten gar keinen Spielraum, weil sie das eidgenössische Umweltrecht und die quasi-verbindlichen Regelungen der Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) umsetzen müssten. Bei genauer Betrachtung gibt es aber sehr wohl Ermessensspielraum: Der Cercle Bruit sieht vor, dass besonderen Verhältnissen (z.B. in Quartieren mit hoher Lokaldichte oder bei Traditionsbetrieben) Rechnung getragen wird.

In Fällen, in denen der Rhythmus der Musik nur schwach hörbar ist, könnte der sogenannte Impuls-Zuschlag abgestuft angewendet werden. Während das in manchen Kantonen so gehandhabt wird, verwendet die Basler Lärmschutzfachstelle konsequent den höchstmöglichen Wert von 6 Dezibel.

Auch der Umgebungslärm wird in Basel zu wenig berücksichtigt. Es kann doch nicht sein, dass bei 67dB Strassenverkehrslärm gemäss Kataster ein Betrieb den Einzelfallgrenzwert von 40dB nach Cercle Bruit überschreitet und deshalb Auflagen oder keine Bewilligung erhält, obschon der Umgebungslärm derart hoch ist, dass keine Emission des fraglichen Betriebs überhaupt gemessen werden kann. Kann nichts gemessen werden, so liegt auch keine Störung vor.

Es wäre wünschenswert, dass die kantonale Lärmschutzfachstelle lösungsorientiert arbeitet. Wichtig wäre es aber auch, dass der Cercle Bruit seine Vollzugsrichtlinien so präzisiert, dass eine extrem restriktive Auslegung gar nicht mehr möglich ist. Eine Änderung des kantonalen Umweltschutzgesetzes, wie in einer Motion von FDP-Grossrat Elias Schäfer und 35 Mitunterzeichnern aus allen politischen Lagern gefordert, würde die Situation verbessern, ohne das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in Wohngebieten in Frage zu stellen.


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