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Wirteverband Basel-Stadt

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02.05.2013

Motion fordert Rechtssicherheit für Restaurants

Wirte sind oft dem Wohlwollen der Nachbarn ausgeliefert

Das restriktive Vorgehen der Verwaltung bei Schallemissionen von Gastwirtschaftsbetrieben sorgt für Rechtsunsicherheit. Eine Motion im Grossen Rat schlägt der untätigen Regierung nun eine Lösung vor.

Regelmässig flammt im Kanton Basel-Stadt die Diskussion über den restriktiven Umgang der Verwaltung bei Lärmemissionen von Gastwirtschaftsbetrieben auf. Die breite Bevölkerung hat jeweils wenig Verständnis dafür, dass eine einzelne Anwohnerbeschwerde zur Schliessung von beliebten Wirtschaften in Hinterhöfen oder zum Verbot von vereinzelten frühabendlichen Jazzkonzerten in Innenstadtwirtschaften führen kann. Diesen Verwaltungsentscheiden liegt eine systematische Rechtsunsicherheit zugrunde.

Das Bundesrecht kennt nämlich für die Beurteilung von Schallemissionen von Gastwirtschaftsbetrieben keine Belastungsgrenzwerte. Vielmehr schreibt es vor, dass die Schallemissionen jeweils im Einzelfall beurteilt werden müssen. Die Verwaltung geniesst dabei einen grossen Ermessensspielraum, den sie im Kanton Basel-Stadt äusserst restriktiv wahrnimmt. Wirte sind daher oft auf das Wohlwollen der Anwohner angewiesen – oder eben ihren Launen ausgeliefert.

Der politische Wille, diesen unhaltbaren Umstand zu ändern, besteht zwar seit langem, doch leider wurde er bislang auch aufgrund der Untätigkeit der Regierung nicht umgesetzt. So unterstützte sie weder eine Standesinitiative, die dem Kanton mehr Kompetenzen in Sachen Lärmschutz verschafft hätte, noch reagierte sie auf die zahlreichen Vorstösse im Grossen Rat mit der Formulierung von Lösungsvorschlägen.

Elias Schäfer (FDP) reichte im Grossen Rat nun eine Motion ein, die einen konkreten Lösungsvorschlag präsentiert, ohne das Ruhebedürfnis in Wohngebieten in Frage zu stellen. § 11 des kantonalen Umweltschutzgesetzes soll um einen Absatz ergänzt werden: "Für die dem Gesetz über das Gastgewerbe unterstellten Betriebe gelten für die Beurteilung des Immissionsschutzes gegenüber Dritten in den Zonen 4 bis 6 sowie in allen Zonen mit Gewerbeerleichterungen gemäss kantonalem Zonenplan die Planungsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III von Anhang 6 der Lärmschutzverordnung des Bundes."

In Zukunft sollen für Gastwirtschaftsbetriebe in Mischzonen und Zonen mit Gewerbeerleichterung also mindestens dieselben Lärmgrenzwerte gelten wie für andere Gewerbebetriebe. Damit würde die Rechtssicherheit für Gastwirtschaftsbetriebe zumindest ein wenig verbessert.


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