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05.11.2013

Darf Red Bull mit Alkohol gemischt werden?

Warnhinweis kann fehlen, aber Mixen bleibt vorerst verboten

Aufgrund des Cassis-de-Dijon-Prinzips dürfen in der Schweiz seit 2012 koffeinhaltige Energy Drinks verkauft werden, wenn der bisher vorgeschriebene Hinweis "nicht mit Alkohol mischen" fehlt. Das ändert nach Einschätzung des Bundesamtes für Gesundheit aber nichts daran, dass sie nicht mit Alkohol gemischt werden dürfen. Zumindest, solange die entsprechende Verordnung nicht angepasst ist.

Red Bull ist ein Energie-Getränk und fällt als solches unter die Bestimmungen der Verordnung des EDI über Speziallebensmittel. Gemäss Artikel 3 Absatz 5 dieser Verordnung dürfen Speziallebensmittel nicht mit Alkohol gemischt werden. Weiter müssen koffeinhaltige Spezialgetränke gemäss Verordnungstext (Art. 23 Abs. 4 Bst. C) den Hinweis "nicht mit Alkohol mischen" führen.

Mit der Allgemeinverfügung Nr. 1108 vom 12. Januar 2012 hat das Bundesamt für Gesundheit entschieden, dass Energiegetränke, welche nach österreichischem Recht hergestellt und in Österreich rechtmässig in Verkehr sind, auch in die Schweiz eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden dürfen, auch wenn sie nicht den in der Schweiz geltenden technischen Vorschriften entsprechen.

Dies hat zur Folge, dass Red Bull & Co. in der Schweiz auch ohne den Alkohol-Hinweis verkauft werden dürfen. Laut Auskunft des Bundesamtes für Gesundheitswesen ändert die Allgemeinverfügung jedoch nichts daran, dass Energiegetränke nach wie vor als Speziallebensmittel gelten und deshalb nicht mit Alkohol gemischt werden dürfen!

"Der Text der Verordnung über Speziallebensmittel wird derzeit revidiert und es ist vorgesehen, dass Energiegetränke künftig in der Verordnung des EDI über alkoholfreie Getränke geregelt werden", schreibt das Bundesamt auf Anfrage. Das Verbot, Speziallebensmittel mit Alkohol zu mischen, sei dann nicht mehr auf Energiegetränke anwendbar. Bis die revidierten Verordnungen in Kraft treten, würden noch einige Monate vergehen.

Unverändert wird wohl die Bestimmung in Art. 87 der Verordnung über alkoholische Getränke bleiben, wonach koffeinhaltige alkoholische Getränke nicht mehr als 150 mg Koffein pro Liter enthalten dürfen.


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