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21.04.2015
Booking.com kann umstrittene Praktiken weiterführen
Kartellbehörden in Frankreich und Italien erlauben Ratenparitätsklauseln
In einer konzertierten Aktion haben heute die Kartellbehörden in Frankreich, Schweden und Italien ihre Untersuchungen der Ratenparitätsklauseln von Booking.com beendet und diese unter Auflagen gebilligt.
Nach so genannten Markttests Anfang des Jahres akzeptierten die Behörden nun dahingehende Selbstverpflichtungszusagen von Booking.com, Ratenparität nur noch gegenüber der Website des jeweiligen Hotels einzufordern. Auf konkurrierenden Portalen dürfe das Hotel demnach auch günstigere Zimmerpreise anbieten.
"Die Wettbewerbshüter sind vor dem mit Abstand grössten Buchungsportal in Europa aus uns unerklärlichen Gründen eingeknickt und haben sich einen faulen Kompromiss zu Lasten des Wettbewerbs, der Verbraucher und der Hotellerie abringen lassen", erklärt Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA).
Auf die rechtliche Situation in Deutschland wird das vermutlich keinen Einfluss haben, so dass nach der bereits am 2. April 2015 erfolgten Abmahnung von Booking.com durch das Bundekartellamt weiterhin von einem generellen Verbot dieser Praktiken in Deutschland ausgegangen werden kann.
Mit den Selbstverpflichtungszusagen verlangt Booking.com von seinen "Hotelpartnern", günstigere Zimmerpreise maximal noch auf anderen Buchungsportalen, in so genannten geschlossenen Nutzergruppen (z.B. Loyalitätsprogrammen) oder offline (z.B. Telefon, Walk-ins) anzubieten, aber keinesfalls mehr auf der Hotelhomepage. Diese Raten dürfen auch nicht mehr gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit angeboten oder vermarktet werden.
"Wie ausgerechnet Wettbewerbsbehörden eine solche Knebelung der Hotellerie als notwendig für ein Funktionieren des Marktes und vorteilhaft für den Verbraucher erachten können, erschliesst sich uns ganz und gar nicht", kritisiert Luthe.
Booking.com hat zugesagt, Hotels nicht mit einem schlechteren Ranking zu bestrafen, die anderen Buchungsportalen günstigere Zimmerpreise anbieten – zumindest nicht direkt. "Indirekt wird diese Zusicherung kaum belastbar, nachprüfbar und einklagbar sein, denn über die Konversionsrate wirkt die Preispolitik der Hotels ja auch wieder indirekt auf das Ranking auf Booking.com ein. Die Kartellbehörden der beteiligten Länder haben sich jedenfalls auf wettbewerbsrechtlich dünnes Eis begeben", so Luthe.
Der Hotelverband Deutschland wird das weitere Vorgehen nun gemeinsam mit seinen europäischen Partnerverbänden anlässlich der in dieser Woche stattfindenden Hotrec-Generalversammlung in Luxemburg erörtern.
- Meistbegünstigungsklausel: Booking.com abgemahnt
- Bestpreisklauseln kartellrechtswidrig und damit unzulässig
- Booking.com gibt Unterlassungserklärung ab
Dossiers: Hotellerie | Onlinevertrieb | Kartelle
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