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04.06.2015

Gartenrestaurant im Hof darf bis 22 Uhr offenhalten

Wegweisender Gerichtsentscheid in Zürich

Anwohner der Langstrasse beklagen sich über zunehmenden Partylärm. Das Baurekursgericht des Kantons Zürich hält ihnen vor, dass sie dies hinnehmen müssen. Es wies einen Rekurs gegen einen Gartenwirtschaft ab.

Im Zürcher Kreis 4 gibt es zahlreiche Gastronomiebetriebe und Gartenwirtschaften. Ein anstelle eines Lagers eröffnetes Steakhouse erhielt von der Bausektion der Stadt Zürich vor einem Jahr die Bewilligung, im Hof ein Aussenrestaurant mit 40 Plätzen und zur Strasse hin ein kleines Boulevardcafé zu betreiben. Gegen die Tische im Hof rekurrierten drei Nachbarn. Das Baurekursgericht stützte jedoch die Bewilligung.

Wer im Gebiet rund um die Langstrasse wohne, müsse "ein hohes Mass an Lärmtoleranz mitbringen", heisst es im Urteil. Es ziehe wohl niemand dorthin, der "an einem warmen Sommerabend um 20 Uhr in völliger Ruhe auf dem Balkon ein Buch zu lesen wünsche". Der Augen- und Ohrenschein habe gezeigt, dass die Umgebung von vielen Bars und Restaurants geprägt sei – mit entsprechendem Lärm wie "Rufen, Schreien, Lachen".

Weil verbindliche Grenzwerte in der Lärmschutzverordnung fehlen, wird in jedem Fall einzeln entschieden. Das Gericht zog zwar die Richtlinien des "Cercle Bruit" der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute zu Rate, weil die darin vorgegebenen Richtwerte aber so streng sind, dass in engen städtischen Verhältnissen kaum mehr neue Gartenwirtschaften bewilligt werden können, hat es jene Werte der Situation angepasst. Es könne nicht sein, dass der Leitfaden eines privaten Vereins an die Stelle fehlenden Bundesrechts trete.

Das Baurekursgericht lobt die Stadt Zürich ausdrücklich dafür, dass sie bei der Bewilligungserteilung je nach Quartier und Situation differenziere. So seien bereits in der Vergangenheit in lauteren Kreisen wiederholt Bewilligungen für Gartenbeizen bis 22 oder 23 Uhr erteilt worden. In einem ruhigeren Wohngebiet in Witikon sei dagegen vor Jahren bestimmt worden, dass die Gartenbeiz des Restaurants Eierbrecht um 19 Uhr schliessen müsse.

Im zu beurteilenden Fall ging es um ein bekanntes Vergnügungsviertel. Wer hier wohne, müsse mit nächtlichem Lärm umgehen können. Den Innenhöfen komme zwar eine erhöhte Erholungsfunktion zu. Dem werde jedoch mit der Bestimmung, dass der Betrieb um 22 Uhr beendet werden müsse, genügend Rechnung getragen. Es gebe auch keinen Anlass, den Restaurantbetreibern zu verbieten, bei offenem Fenster Musik laufen zu lassen, wie das die Anwohner gefordert hatten.

Aus dem Urteil geht hervor, dass erheblicher Spielraum in der lokalen Ausgestaltung von Lärmentscheiden besteht. Man könnte also sehr wohl auch in Basel, wenn man wollte...


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