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27.01.2016

Diener der Grosskonzerne

Die superweiche Praxis der Weko

Der Berg hat nicht einmal eine Maus geboren. Gut drei Jahre lang hat das Sekretariat der Weko eine sogenannte Vorabklärung durchgeführt. In einem 51 Seiten umfassenden Schlussbericht legt die Behörde dar, weshalb sie keine Untersuchung gegen den Softdrink-Giganten anstrengen will, obwohl klare Indizien vorliegen, dass Unternehmen aus der Schweiz im Ausland im Sinn von Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG preislich diskriminiert und damit im Wettbewerb behindert werden.

Im Oktober 2012 sind wir erstmals an die Wettbewerbskommission gelangt, weil wir von Coca-Cola als Handelspartner diskriminiert wurden. Der Anzeige gegen einen Abfüller in Deutschland folgten weitere Anzeigen gegen Firmen des Coca-Cola-Systems in Frankreich, Österreich und Italien.

Das Muster war stets das Gleiche: Wir verlangten eine Offerte für den lastenzugsweisen Bezug von Soft Drinks und die ausländischen Abfüller antworteten nicht – oder höchstens auf eingeschriebene Briefe und nach Interventionen der Weko.

Der österreichische Abfüller teilte uns mit, er habe zu wenig Ware, um auch Schweizer Kunden zu bedienen. Der italienische Abfüller reagierte gar nicht. Der französische liess uns eine Pro-forma-Offerte zukommen, antwortete dann aber nicht mehr auf Fragen nach den branchenüblichen Mengenrabatten, Logistikvergütungen und Werbekostenzuschüssen.

Der deutsche Abfüller hat uns zwar schlussendlich detailliert Auskunft gegeben und auch verschiedene Rabatte angeboten. Sein Rabattmodell erachten wir aber als missbräuchlich, weil es einzig dazu dient, Nachfrager aus der Schweiz zu diskriminieren. Die uns vorenthaltenen Werbekostenzuschüsse sind derart hoch, dass es für uns lohnender ist, über einen Zwischenhändler einzukaufen, dessen legitimen Gewinn wir mitbezahlen.

Der Schlussbericht des Weko-Sekretariats strotzt vor Passagen wie "dazu liegen uns keine Angaben vor" oder "kann im Rahmen der Vorabklärung nicht abschliessend geklärt werden". Nur ganz selten wird Klartext geredet. So heisst es in einer Fussnote(!): "Insbesondere die Ausgestaltung von Werbekostenzuschüssen, die vom Abfüller nur an in ihrem Land ansässigen Unternehmen ausbezahlt werden, scheint Parallelimporte zu erschweren und unattraktiv zu machen."

Um die fehlenden Informationen zu beschaffen, hätte das Sekretariat der Weko gestützt auf Art. 40 KG (Auskunftspflicht) von den ausländischen Abfüllern die Herausgabe von Kopien der Rechnungen für Lieferungen an Abnehmer in deren Ländern verlangen können. Denn die ausländischen Abfüller verursachen ja Beschränkungen des Preiswettbewerbs in der Schweiz (Art. 2 Abs. 2 KG).

Die Frage, ob Coca-Cola marktbeherrschend ist, wird vom Weko-Sekretariat nicht abschliessend beantwortet, tendenziell aber bejaht. Die Weko macht es sich dann aber einfach und meint sinngemäss, es gebe ja alternative Quellen, die uns beliefern würden und gar nicht so viel teurer seien. Bei den von uns bezogenen Mengen – immerhin 25 Lastenzüge pro Jahr – mache der Mehrpreis, den wir bezahlen, nicht genügend viel aus, um eine aufwendige Untersuchung der Weko zu rechtfertigen.

Auf die Idee, dass der volkswirtschaftliche Schaden des Marktmachtmissbrauchs von Coca-Cola sehr viel grösser ist als unser Aufpreis, kommt die Weko nicht! Denn letztlich geht es nicht um unsere Bezüge, sondern um das überhöhte Preisniveau von Coca-Cola in der Schweiz. Und was Coca-Cola nun erlaubt wird, können ungestraft auch andere machen: Nivea & Co. werden sich freuen! Den Schaden haben nicht nur Detail- und Grosshändler in der Schweiz sowie deren Kunden, sondern auch viele KMU, die ihre Produktionsmittel massiv überteuert einkaufen.

Wenn die Weko es selbst marktbeherrschenden Unternehmen erlaubt, ihr Vertriebssystem in der Schweiz abzuschotten und Kartellrenten zu kassieren, ist das höchst bedenklich. Nur dann, wenn Nachfrager aus der Schweiz Produkte, auf die sie angewiesen sind, im Ausland zu den dort üblichen Preisen und Bedingungen einkaufen können, entstehen hierzulande endlich Wettbewerbspreise. Nur dann verschwinden ungerechtfertigte Schweiz-Zuschläge!

Produzenten können heute dank moderner Technologie den Vertrieb ihrer Produkte immer besser kontrollieren: Wettbewerbsabreden (Art. 5 KG) verlieren, die Missbrauchskontrolle (Art. 7 KG) gewinnt an Bedeutung! Dazu kommt, dass Wettbewerbsabreden immer schwieriger gerichtsfest nachweisbar sind. Einseitiges Verhalten dagegen ist meistens klar nachweisbar.

Die Wettbewerbsbehörde wendet Art. 7 KG nicht einmal gegen Coca-Cola an. Weil diese Bestimmung toter Buchstabe ist, muss das Kartellgesetz verschärft werden. Die eidgenössischen Räte haben es bei der Behandlung der parlamentarischen Initiative Altherr in der Hand, ein klares Signal gegen die superweiche Praxis der Weko auszusenden.

Maurus Ebneter
Delegierter des Vorstands
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