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15.07.2016

Urhebergebühren dürfen rückwirkend eingezogen werden

Bundesverwaltungsgericht schützt neuen Tarif

Hotels, Spitäler, Gefängnisse und Vermieter von Ferienhäusern und -wohnungen müssen Urhebergebühren zahlen für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen in ihren Gästezimmern – auch rückwirkend seit 2013. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

sda. Bereits 2014 hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Betreiber von solchen Gästezimmern für die Nutzung von Rundfunkprogrammen eine Urhebergebühr entrichten müssen. Der Gast eines Hotels oder Spitals nutze das Radio oder den Fernseher im Zimmer, um eine Sendung bewusst zu konsumieren, hielt das Gericht fest.

Die Branchenverbände GastroSuisse und Hotelleriesuisse stritten sich mit den verschiedenen Verwertungsgesellschaften aber über die Höhe dieser Tarife und darüber, ob die Gebühren rückwirkend seit dem Jahr 2013 eingefordert werden dürfen. Ab da hätte ein solcher Zusatztarif in Kraft treten können.

Nachdem das Bundesgericht 2012 entschieden hatte, dass die betreffenden Gebühren mit dem geltenden Tarif nicht eingefordert werden können, legten die Verwertungsgesellschaften einen Zusatztarif vor. Wegen der Uneinigkeiten wurde dieser aber nicht 2013 schon in Kraft gesetzt.

Der neue Tarif soll nun auf der Anzahl Empfangsbewilligungen basieren, über welche die jeweiligen Betreiber verfügen. In ihrem Urteil schützt das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Tarifgenehmigung der Eidgenössischen Schiedskommission. Zudem stellte das Gericht fest, dass es unter Umständen zulässig ist, rückwirkend Tarife zu erheben.

Im Fall von Unterkünften mit Gästezimmern sieht es diese Umstände als gegeben: 2006 hatte sich bereits der Europäische Gerichtshof für Vergütungen für den Sendeempfang in EU-Hotelzimmern entschieden. Weil bereits im Jahr 2008 die Schiedskommission den Tarifpartnern mitgeteilt hatte, dass in der Schweiz ebenfalls mit einem solchen Tarif zu rechnen sei, hätten die Beschwerdeführer über vier Jahre Zeit gehabt, sich und ihre Branche auf einen Urheberrechtstarif vorzubereiten. Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.


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