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11.11.2016

Hotel Schweizerhof in Luzern bleibt in der Tourismuszone

Entscheid des Bundesgerichts

Das prominent am See gelegene Hotel Schweizerhof in der Stadt Luzern durfte der neu geschaffenen Tourismuszone zugewiesen werden. Dies hat das Bundesgericht in einer öffentlichen Beratung entschieden. Weder die Wirtschaftsfreiheit noch das Gebot der Gleichbehandlung würden verletzt.

sda. Die Miteigentümer – Michael, Patrick und Christopher Hauser – hatten geltend gemacht, dass die Zuteilung des Hotels in die Tourismuszone den Wert des Hauses mindere. Als Folge davon würden sich die Kreditbedingungen für sie verschlechtern.

Vor Bundesgericht beantragten sie die Zuordnung ihrer Grundstücke und damit des Hotels zur Wohn- und Arbeitszone. Zudem kritisierten die Miteigentümer, dass nicht alle Hotels der Stadt in die Tourismuszone fallen würden, was eine Ungleichbehandlung unter Gewerbegenossen sei.

Planerisches Interesse

Diese Argumente haben die Lausanner Richter nicht gelten lassen. Sie haben in der Beratung klar festgehalten, dass es sich bei der Schaffung einer Tourismuszone und der entsprechenden Zuteilung nicht um eine wirtschaftspolitische Massnahme handle.

Vielmehr liege dem Vorgehen ein stadtplanerisches Interesse zugrunde. Die Stadt wolle mit der Tourismuszone verhindern, dass an prominenter Lage am Vierwaldstättersee Luxuswohnungen entstehen. Dies sei ein zulässiges und legitimes Interesse. Die Schaffung entsprechender Zonen wurde auch in anderen Städten als zulässig erklärt.

Hinsichtlich der Gleichbehandlung haben die Bundesrichter festgehalten, dass diese nur unter Gewerbegenossen gilt. Als solche müssen sie Teil der gleichen Branche sein, das gleiche Publikum ansprechen und die gleichen Bedürfnisse befriedigen.

Ein Fünf-Stern-Hotel könne deshalb kaum als Gewerbegenosse eines Drei-Stern-Hotels in der Altstadt bezeichnet werden.

Die Eigentümer bedauern den Entscheid des Bundesgerichts, wie sie in einer Mitteilung schreiben. Sie hätten immer betont, dass sie das Hotel nicht umnutzen wollten. Vielmehr hätten sie verhindern wollen, dass ihr Hotel gegenüber anderen in der Stadt Luzern anders gestellt werde.

Klare Auffassungen

Die Tourismuszone ist Teil der revidierten Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern. Diese war im Juni 2013 von der Stadtluzerner Stimmbevölkerung beschlossen worden.

Anfang Juni 2014 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Luzern die Gesamtrevision der Bau- und Zonenordnung. Die Tourismuszonen und die zugehörigen Nutzungsvorschriften stellte der Regierungsrat zunächst zurück. Er genehmigte sie schliesslich am 18. November 2014. Gleichzeitig wies er die Beschwerden der Schweizerhof-Eigentümer ab.

Deren Beschwerde vor dem Kantonsgericht Luzern war ebenfalls kein Erfolg beschieden, so dass sie ans Bundesgericht gelangten.

Touristischer Zweck

Das Bau- und Zonenreglement sieht vor, dass in der Tourismuszone bestehende Flächen nur zu 20 Prozent für Wohn- und Arbeitszwecke umgenutzt werden können. Dafür müssen keine Voraussetzungen erfüllt werden.

Darüber hinaus sind Wohn- und Arbeitsnutzungen nur zulässig, wenn sie den touristischen Zweck sichern oder optimieren. In jedem Fall ist das Erdgeschoss jeweils publikumsorientiert zu nutzen.

Sitzung 1C_140/2016 vom 9. November 2016


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