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16.12.2008

Rauchverbot ist ab April 2010 wirksam

Entscheid des Regierungsrats

Der Basler Regierungsrat hat beschlossen, dass das von der Volksinitiative "Schutz vor Passivrauchen" geforderte Rauchverbot in Gaststätten per 1. April 2010 wirksam wird. Den Betrieben soll der erforderliche Mindestzeitrahmen zur Anpassung ihrer Konzepte inklusive allfälliger baulicher Anpassungen eingeräumt werden.

Im September 2008 wurde die Rauchverbots-Initiative vom Basler Stimmvolk mit gut 52 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Die Volksinitiative hat zum Ziel, in den öffentlich zugänglichen Innenräumen der dem Gastgewerbegesetz unterstellten Betriebe das Rauchen zu verbieten. Fumoirs, d.h. abgetrennte, unbediente und mit eigener Lüftung versehene Räume, sind von diesem Verbot ausgenommen.

Nachdem das Gesundheitsdepartement mit Delegationen der Lungenliga und des Wirteverbands Gespräche durchgeführt und die entsprechenden Standpunkte evaluierte, hat der Regierungsrat beschlossen, dass das Rauchverbot in Gaststätten respektive die entsprechende Änderung des Gastgewerbegesetzes (§ 34) per 1. April 2010 wirksam wird. Damit soll den Betrieben der erforderliche Mindestzeitrahmen zur Anpassung ihrer Konzepte inklusive allfälliger baulicher Anpassungen eingeräumt werden, erfordert doch eine Reihe von Umsetzungsmassnahmen teilweise erheblichen Zeitbedarf. So sind zur Einrichtung von Fumoirs beispielsweise Raum- sowie eventuelle Lüftungsplanungen notwendig. Zudem müssen gegebenenfalls Zustimmungen der Vermieter eingeholt und Baubewilligungen erwirkt werden.

Der Regierungsrat hat programmatische Vorgaben formuliert. Den zuständigen Departementen wurde der Auftrag erteilt, entlang dieser Leitlinien bis Ende Januar die nötigen Ausführungsbestimmungen zu erarbeiten und der Regierung zum Beschluss vorzulegen.

Das Rauchverbot soll gemäss Initiativtext in Räumen, die öffentlich zugänglich sind und
grundsätzlich von jedermann betreten werden können, gelten. Der Begriff der öffentlichen Zugänglichkeit soll weit ausgelegt werden. Nicht öffentlich zugänglich und somit nicht dem Rauchverbot unterstehen private Räume sowie Räumlichkeiten, die nur einem auf persönliche Einladung hin einem geschlossenen Kreis von Teilnehmenden offen stehen. Juristische Konstrukte (vor allem Mitgliedschaften), die einzig und allein der Umgehung dienen, werden als missbräuchlich und unzulässig erachtet.

Vereinslokale unterstehen dem Rauchverbot nicht, sofern sie ausschliesslich von Vereinsmitgliedern benutzt werden. Sind die Cliquenkeller und Vereinslokale jedoch der Öffentlichkeit zugänglich, fallen sie unter das Rauchverbot.

Nutzt ein geschlossener Personenkreis einen Raum oder die gesamte Gaststätte ausschliesslich für sich alleine und wird die Öffentlichkeit räumlich vollständig ausgeschlossen, gilt das gesetzliche Rauchverbot nicht. Beispiele für geschlossene Gesellschaften sind etwa Familienfeiern, Hochzeiten oder Vereinsabende.


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