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17.02.2009
Detailbestimmungen zum Rauchverbot erlassen
Anpassung der Verordnung zum Gastgewerbegesetz
Das Rauchverbot in den Basler Restaurants tritt am 1. April 2010 in Kraft. Mit einer Anpassung der Verordnung zum Gastgewerbegesetz hat der Regierungsrat die drei unbestimmten Rechtsbegriffe des neuen Paragrafen 34 des Gastgewerbegesetzes definiert. Über die Einführung des Rauchverbots im Kanton Basel-Stadt wird vom Bau- und Verkehrsdepartement eine Broschüre erstellt, welche Auskunft zu den häufigsten Fragen gibt.
§ 16 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz erhält folgende neue Fassung:
1 Öffentlich zugänglich ist ein Raum, der von jedermann insbesondere zum Zweck des entgeltlichen Erwerbs von Speisen und / oder Getränken zum Konsum an Ort und Stelle betreten werden darf.
2 Ein Fumoir ist ein Raum innerhalb eines dem Gastgewerbegesetz unterstehenden Betriebs, in welchem geraucht werden darf. Gäste, die sich in Fumoirs aufhalten, dürfen nicht bedient werden. Fumoirs dürfen nicht als Durchgangsräume zu denjenigen Räumlichkeiten dienen, die für Nichtraucherinnen und Nichtraucher bestimmt sind. Sie müssen über eine eigene Lüftung verfügen.
3 Auch in Zelten, Wintergärten, Hallen oder Eingangsbereichen gilt das Rauchverbot, sofern sie auf mehr als der Hälfte aller Seiten geschlossen sind.
Dossier: Rauchverbot
Permanenter Link: https://www.baizer.ch/aktuell?rID=627
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