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11.05.2020

Luzern will öffentlichen Raum flexibel nutzen

Zusätzliche Flächen für Gastronomie und Detailhandel

Um dem Gewerbe in diesen ausserordentlichen Zeiten entgegenzukommen, will der Luzerner Stadtrat zur temporären Nutzung von öffentlichem Grund Hand bieten. So kann für die Erweiterung von Boulevardzonen von Gastronomiebetrieben auf Basis der zeitlichen Befristung und weiterer Auflagen bis maximal Ende Oktober 2020 auf das Baubewilligungsverfahren verzichtet werden. Diesen Donnerstag diskutiert das Stadtparlament unter anderem Vorstösse zu diesem Thema.

Gemäss dem Beschluss des Bundesrates können Restaurants und Verkaufsgeschäfte unter Einhaltung der Vorgaben wieder öffnen. Wegen der Hygienevorschriften dürfen sich in den Verkaufsgeschäften sowie Restaurants deutlich weniger Personen aufhalten, was insbesondere die Restaurants in Bezug auf die Rentabilität vor eine grosse Herausforderung stellt.

In diesem Zusammenhang hat am 27. April 2020 die CVP-Fraktion das dringliche Postulat «Unkomplizierte Unterstützung für das Gastgewerbe – flexible Nutzung des öffentlichen Raumes» eingereicht. Darin bittet sie den Luzerner Stadtrat, die Gastronomie sowie die lokalen Geschäfte während der Zeit der Wiedereröffnung und Umsetzung der vom Bund vorgegebenen Hygienevorschriften durch eine unkomplizierte und niederschwellige Vergabe von öffentlichem Grund zu unterstützen.

Auch die SP-Fraktion hat am 4. Mai 2020 ein ähnlich lautendes dringliches Postulat eingereicht. Darin wird unter anderem verlangt, dass Gastronomen auch Strassenflächen als temporäre Boulevardflächen nutzen dürften.

Der Stadtrat anerkennt die Dringlichkeit der beiden Vorstösse. Und weil sie so dringend sind und die Gastrobranche mit der Umsetzung sofort loslegen möchte, nimmt er bereits heute im Grundsatz Stellung dazu – noch vor der Sitzung des Grossen Stadtrates, an der diverse dringliche Coronavorstösse beraten werden.

Nutzungskonflikte vermeiden

Grundsätzlich sollen Anliegen bewilligt werden, bei welchen davon ausgegangen werden kann, dass sich kaum neue Nutzungskonflikte (etwa lärmbedingt mit Nachbarn) ergeben. Auch müssen sicherheitsrelevante Anforderungen erfüllt werden.

Konkret heisst das etwa, dass in Fussgängerzonen Auflagen wie die Mindestbreite von Gehflächen von 1.8 Metern oder die Fahrbahnstreifen von mindestens 3.5 Metern für Rettungsfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst oder mit Zufahrtsbewilligung eingehalten werden müssen.

Die dafür zuständige Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen (STAV) der Umwelt- und Mobilitätsdirektion hat im individuellen Fall zu entscheiden, ob eine Erweiterung bestehender Boulevardnutzungen bewilligt werden kann.

Erweiterung ohne Baugesuch möglich
Gesuche um Erweiterung bestehender Boulevardflächen auf Strassen und Plätzen (inkl. Parkplätzen) werden in Abstimmung mit der Luzerner Polizei, dem Tiefbauamt und der Feuerpolizei geprüft. Fällt diese Prüfung positiv aus, wird die mögliche Erweiterung mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin besprochen. Sie kann danach sogleich umgesetzt werden. Letzteres mit einer Widerrufsmöglichkeit, sollten sich unvorhergesehene Probleme ergeben.

In dieser Ausnahmesituation wird auf ein Baubewilligungsverfahren verzichtet. Dies insbesondere deshalb, weil die Bewilligungen zeitlich befristet (bis Ende Oktober 2020) werden und der Widerruf aus wichtigen Gründen, beispielsweise, wenn sich die Covid19-Situation ändert, jederzeit möglich ist. Die Boulevardfläche darf maximal nur soweit ausgebaut werden, dass die bereits bestehende Aussennutzung unter Beachtung der Covid-19-Distanzvorgaben sichergestellt werden kann.

Neuvergabe von Boulevardflächen wird geprüft

Oben aufgeführte Möglichkeiten bestehen nicht für Lokale, die aktuell nicht über Boulevardflächen verfügen. Hier muss aufgrund des übergeordneten Rechts von Bund und Kanton ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden.

Im Gegensatz zur befristeten, rein flächenmässigen Erweiterung bestehender Boulevardflächen handelt es sich hier um eine Nutzungsänderung mit erheblichen zusätzlichen Auswirkungen auf die Umgebung. Das Baubewilligungsverfahren stellt die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die rechtlich geschützten Interessen der Nachbarschaft sicher. Es wird aktuell jedoch geprüft, ob im Sinne einer temporären Ausnahme ein abgekürztes Verfahren ermöglicht werden kann.

Zurückhaltung bei Park- und Grünanlagen

Von einer zusätzlichen kommerziellen Nutzung von Park- und Grünanlagen will der Stadtrat möglichst absehen. Diese sollen der Bevölkerung als Rückzugsorte ohne Konsumationszwang zur Verfügung stehen. Das ist gerade in diesen Zeiten auch sehr wichtig.

Wartezonen und Verkauf vor Läden sind möglich

Im Sinne der Umsetzung von Motion 12 besteht für Verkaufsgeschäfte die Möglichkeit, den öffentlichen Grund vor dem Lokal für Aktivitäten zu nutzen. Heute darf dabei aber kein Verkauf stattfinden. Eine temporäre Lockerung kann zu Nutzungskonflikten auf öffentlichem Grund führen. Auch kann die damit verbundene Belebung die Vorgaben des Bundesrates zum Schutz der Bevölkerung unterlaufen.

Aufgrund der aktuell erschwerten Bedingungen für Verkaufsgeschäfte will der Stadtrat eine Lockerung dieser Vorschrift grundsätzlich dennoch ermöglichen. Um möglichen Nutzungskonflikten vorzubeugen, muss die Prüfung auf Basis individueller Gesuche und unter Abwägung aller Bedürfnisse und Interessen im öffentlichen Raum erfolgen.

Temporäre Nutzung von Parkplätzen soll eingeschränkt möglich sein

Zur temporären Nutzung von Strassen und Parkplätzen für Gastronomen hält der Stadtrat fest, dass dies auf Gesuch hin geprüft wird. Strassensperrungen für die temporäre Nutzung sollen aus Sicht des Stadtrates jedoch eine Ausnahme bilden. Sie sollen nur dann verfügt werden, wenn sich dadurch keine Probleme mit der Erschliessung des Quartiers oder der angrenzenden Nutzungen ergeben. Auch soll sich dadurch nebst dem Nutzen für die Gastronomie ein deutlicher Mehrwert für die zu Fuss Gehenden und die Quartierbewohnenden ergeben.

Der Stadtrat ist folglich auch hier bereit, entsprechende Gesuche im Einzelfall zu prüfen. Zu berücksichtigen sind dabei die eingeschränkte städtische Zuständigkeit sowie das Bewilligungsverfahren via Verkehrsanordnung im Kantonsblatt.

swiss-image.ch / Stefan Tschumi


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