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20.09.2021

Infos zur Formular- und Testpflicht für Einreisende

Vorübergehend sind auch ausländische Impfausweise gültig

Der Bundesrat hat die Einreisebestimmungen verschärft. Personen, die mit einem anerkannten Impfstoff im Ausland geimpft wurden oder im Ausland genesen sind, können ein Schweizer Covid-Zertifikat erwerben. In einer Übergangsphase sind für den Zugang zu zertifikatspflichtigen Einrichtungen alle ausländischen Impfnachweise gültig.

1. Covid-Zertifikat für im Ausland geimpfte und genesene Personen

Ab dem 20. September können alle Personen, die mit einem von der European Medicines Agency (EMA) zugelassenen Impfstoff im Ausland geimpft sind und die in der Schweiz Wohnsitz haben oder in die Schweiz einreisen, ein Schweizer Covid-Zertifikat erlangen. Damit wird die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auch für Personen sichergestellt, die im Ausland geimpft wurden oder im Ausland genesen sind, etwa für Touristen.

Derzeit sind nur die Zertifikate der am EU Digital Covid Certificate angeschlossenen Länder mit dem Schweizer System kompatibel.

Die Unterlagen werden elektronisch beim Kanton eingereicht. In einer Übergangsphase bis am 10. Oktober 2021 sind für den Zugang zu zertifikatspflichtigen Einrichtungen oder Veranstaltungen alle ausländischen Impfnachweise gültig, zum Beispiel der Impfausweis der WHO.

2. Formular- und Testpflicht für Einreisende
Keine Test- und Formularpflicht für Grenzgängerinnen und Grenzgänger.

Formularpflicht: Alle Einreisenden – geimpfte, genesene und negativ getestete Personen – müssen das Einreiseformular (Passenger Locator Form, SwissPLF) ausfüllen.

Testpflicht bei Einreise für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind: Alle Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen bei der Einreise einen negativen Test (Antigen oder PCR) vorweisen, unabhängig davon, woher sie kommen und mit welchem Verkehrsmittel sie einreisen. Nach vier bis sieben Tagen in der Schweiz wird ein weiterer, in der Schweiz durchgeführter Test verlangt. Dieser Test ist kostenpflichtig. Das Resultat des zweiten Tests muss der kantonalen Stelle via Formular für Testnachweis übermittelt werden.

Information für unsere Gäste

Besitzen Sie bereits ein «EU Digital Covic Certificate» oder ein mit dem «EU Digital Covid Certificate» kompatibles Zertifikat? Dann müssen Sie kein Schweizer Covid-Zertifikat beantragen. Diese Zertifikate sind in der Schweiz anerkannt.

Besitzen Sie kein entsprechendes Zertifikat? Dann können Sie ein Schweizer Covid-Zertifikat beantragen, wenn Sie im Ausland mit einem Impfstoff geimpft wurden, welcher von der European Medicines Agency (EMA) zugelassen ist. Dies sind folgende Impfstoffe: Comirnaty® / BNT162b2 / Tozinameran (Pfizer/BioNTech), Spikevax® / mRNA-1273 / Covid-19 vaccine (Moderna), Vaxzevria® / AZD1222 / Covishield™ (AstraZeneca), Covid-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson). Sie müssen dazu die im Ausland vorgenommene Impfung und Ihren Aufenthalt in der Schweiz ausreichend belegen sowie sich identifizieren können.

Jeder Kanton definiert eine Kontaktstelle, an die sich im Ausland geimpfte Personen wenden können. Sämtliche kantonalen Kontaktstellen werden auf einer Webseite des Bundes aufgeführt. Eine Arbeitsgruppe des Bundes (EDI, EDA, EFD) wird zusammen mit den Kantonen und weiteren Stellen (Datenschutz) die Umsetzung begleiten. Ziel ist eine möglichst effiziente, schlanke und kundenorientierte Lösung.

In einer Übergangsphase bis am 10. Oktober 2021 sind für den Zugang zu zertifikatspflichten Einrichtungen oder Veranstaltungen alle ausländischen Impfnachweise gültig.


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