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Wirteverband Basel-Stadt

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02.06.2007

Weinkarten laufend aktualisieren

Aus dem Alltag des Wirte-Ombudsmanns…

Der Ombudsmann des Wirteverbands Basel-Stadt bearbeitet Reklamationen unzufriedener Gäste. Im folgenden Beispiel geht es um Flaschenweine und deren Jahrgänge.

Ein Gast wählte von der Weinkarte eines gutbürgerlichen Lokals eine Flasche Amarone des Jahrgangs 1997 für 82 Franken aus. Die Servicedame brachte kommentarlos eine Flasche mit Jahrgang 2001. Auf Nachfrage des Gastes hin wurde ihm beschieden, der Preis sei der Gleiche. Daraufhin hat der Gast sich für einen Chianti Classico des Jahrgangs 2000 für 62 Franken entschieden. Doch auch bei diesem Wein war der angepriesene Jahrgang nicht mehr an Lager. Die Servicemitarbeiterin brachte eine Flasche mit Jahrgang 2002, wiederum zum gleichen Preis. Wir fragten unseren Ombudsmann Alex Stürchler nach seiner Meinung.

Darf ein Wirt bewusst eine alte Weinkarte auftischen?

Alex Stürchler: Eine laufend aktualisierte Weinkarte zeugt von Liebe zum Wein und von entsprechendem Sachverstand des Gastgebers. Legt ein Wirt bewusst und kommentarlos eine veraltete Karte auf, so halte ich das für schlecht. Dennoch darf vom Gast ein gewisses Verständnis erwartet werden, wenn einzelne Positionen ausverkauft sind oder durch andere Jahrgänge ersetzt werden.

Sollte der Gast nicht auf die Jahrgangsänderung aufmerksam gemacht werden?

Ja, unbedingt, aber sicher bei Weinen dieser Preisklasse. Ich finde sogar, dass man darauf aufmerksam machen sollte, wenn nur noch eine Flasche eines bestimmten Jahrgangs an Lager ist. Für Restposten und Raritäten können monatlich aktualisierte Ausdrucke hilfreich sein. Wichtig ist es auch, die Mitarbeiter entsprechend zu informieren, z.B. durch Hinweise bei der Kasse.

Hängt der Preis der Flasche nicht vom Jahrgang ab? Halten Sie es für richtig, auf dem Preis einer nicht mehr aktuellen Weinkarte zu bestehen?

Aus meiner Sicht sollte der Verkaufspreis des Weines immer das Verhältnis Jahrgangsqualität / Einstandspreis widerspiegeln (geringere Qualität - geringerer Preis, höhere Qualität - höherer Preis). Sofern der tatsächlich angebotene Wein qualitativ dem angeschriebenen Wein entspricht, kann der Verkaufspreis belassen werden.


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