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16.10.2006

Interessanter Vorstoss von Grossrat Albrecht

Regelungsfreiheit für Lärmemissionen von Gastbetrieben…

Das eidgenössische Umweltrecht zwingt die Kantone dazu, Gastwirtschaftsbetrieben in dicht besiedelten städtischen Gebieten strenge Lärmschutzauflagen zu machen. Grossrat Andreas Albrecht (LDP) will nun mit einem Vorstoss erreichen, dass die Kantone lokale Gewohnheiten besser berücksichtigen können.

Konkret fordert Albrecht mehr Regelungsfreiheit für die Kantone: Nur so könne eine Interessenabwägung stattfinden, die von der Bevölkerung mitgetragen werde. Der Regierungsrat soll der Bundesversammlung eine entsprechende Standesinitiative einreichen. Der Vorstoss wird nicht nur von bürgerlichen Spitzenpolitikern wie Daniel Stolz und Peter Malama (FDP), sondern auch von Grossrat Tino Krattiger (SP) unterstützt.

Es gibt immer wieder Gastbetriebe, die unter dem geltenden Umweltrecht leiden. Dabei handelt es sich nicht nur um Unterhaltungslokale, sondern auch um alteingesessene Restaurants. Mit dem kantonalen Gastgewerbegesetz – egal wie es ausgestaltet ist – können die Probleme nicht gelöst werden. Es scheint sich nun endlich die Erkenntnis durchzusetzen, dass Anpassungen beim Bundesrecht notwendig sind.

Die Kantone benötigen mehr Spielraum, denn wie viel Lärm aus einem Restaurant den Nachbarn zugemutet werden kann, ist eng mit lokalen Gewohnheiten, dem Quartiercharakter und wohlerworbenen Rechten der Wirte verbunden. Deshalb können die Grenzwerte nicht schweizweit einheitlich sein, wie beispielsweise bei Eisenbahnen oder Industriebetrieben.


Nur wenig Spielraum

Es steckt uns noch immer der Fall "Eierbrecht" in den Knochen. Zur Erinnerung: Das Bundesgericht entschied, dass die "Abendruhe" durchzusetzen ist, was zur Schliessung einer beliebten Gartenwirtschaft ab 19 Uhr führte. Auch in Basel könnten Restaurants im Einzelfall von drastischen Massnahmen betroffen sein.

Die interkantonale Konferenz der Lärmschutzfachstellen (Cercle Bruit) hat eine Vollzugshilfe für Gastronomie-Lärm heraus gegeben. Bei besonderen Verhältnissen kann von den Hörbarkeitswerten abgewichen werden, wenn der Hintergrundlärm besonders laut oder besonders leise ist, das Quartier besondere Eigenschaften aufweist (z.B. hohe Dichte von öffentlichen Lokalen) oder das Lokal von einer Sondersituation profitiert (z.B. Tradition, Tourismus).

Der Spielraum der kantonalen Vollzugsbehörden ist allerdings eng. Der von Grossrat Albrecht vorgeschlagene Weg würde es ermöglichen, aus dem starren Regelwerk der Lärmempfindlichkeitsstufen auszubrechen. In der Praxis ist es nämlich für viele Betriebe sehr schwierig, die geltenden Normen zu erfüllen. Das gilt nicht zuletzt für Innenhöfe und Terrassen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Lärmempfindlichkeitsstufe zählt, in welcher der Reklamierende wohnt, was vor kurzem im Fall eines Luxushotels zu schwer verständlichen Einschränkungen führte.


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