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25.06.2020

Musterschutzkonzept für Clubs und Veranstaltungen aktualisiert

Vorlage zum Anpassen auf die Betriebsbedürfnisse

Weiter untenstehend finden Sie das neue «Musterschutzkonzept für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Räumen» von PromoterSuisse. Es gibt keine Branchenlösung mehr: Jeder Betrieb ist verpflichtet ein eigenes betriebsinternes Schutzkonzept zu erstellen! Dieses muss bei einer Kontrolle vorgewiesen werden.

Passen Sie das Musterschutzkonzept an Ihren Betrieb oder Ihre Veranstaltung an, drucken Sie es aus, unterzeichnen Sie es und bewahren Sie es auf, so dass Sie es bei einer Kontrolle vorzeigen können.

Wenn bei Ihnen die Variante 3 des Schutzkonzeptes zur Anwendung kommt, dann müssen Sie sowohl im Schutzkonzept als auch im Veranstaltungs-Disclaimer begründen, wieso dies der Fall ist!

Infoplakate, Disclaimer im Aushang, auf der Website oder im Veranstaltungshinweis sind entsprechend anpassen.

Veranstaltungen bis 1000 Personen sind möglich, wenn sektorisiert (max. 300 Personen pro Sektor) oder das Maskentragen vorausgesetzt wird.

Kontaktdaten: Neu muss auch der Wohnort erfasst werden. Bei Veranstaltungen bis 300 Personen müssen die Ankunfts- und Weggangzeit erfasst werden und bei Veranstaltungen mit Sektoren der Sektor, mit nummerierten Sitzplätzen die Sitzplatznummer.

Veranstaltungen bis 300 Personen, Erhebung der Ankunfts- und Weggangzeit: Bei Konzerten stimmt dieser überein mit der Anfangs-(Türöffnung) und Schlusszeit des Konzertes. Bei anderen Veranstaltungen, die über einen längeren Zeitraum andauern, macht es Sinn, die genaue Zutritts- und Austrittszeit zu erfassen, damit in einem Ansteckungsverdachtsfall potenziell weniger Leute durch das Contract-Tracing kontaktiert werden müssen. Falls dies nicht möglich ist, ist jeder Gast offiziell quasi von Veranstaltungsbeginn bis Veranstaltungsende vor Ort gewesen (z.B. von 23 bis 6 Uhr).

Veranstaltungen bis 1’000 Personen / Sektorisierung: Die Sektorengrösse darf 300 Personen nicht überschreiten. Es muss gewährleistet werden, dass im Rahmen einer Tracking-Anfrage rückverfolgt werden kann, wer sich in welchem Sektor aufhielt. Grundsätzlich dürfen sich die Gäste der unterschiedlichen Sektoren nicht mischen. Jeder Sektor muss über eine eigene Zugangskontrolle verfügen.

Abtrennung der Sektoren: Wie die Sektoren abgetrennt werden müssen, ist nicht vorgeschrieben. Klar ist aber, dass nur ein Strich am Boden nicht ausreichen wird. Garderoben, Bars und Toiletten können gemeinsam genutzt werden, hier ist es wichtig, dass der Abstand zwischen den Personen eingehalten werden kann und die Kontaktdauer mittels Personenleitdiensten auf ein Minimum beschränkt wird. Dasselbe gilt auch für den Eingangs- und Ausgangsbereich.

Veranstaltung bis 1000 Personen mit nummerierten Sitzplätzen (Sektor): Bei einer Veranstaltung mit nummerierten Sitzplätzen sollen die Kontaktdaten auf den Sitzplatz bezogen erfasst werden (mittels Reservationssystem, App etc.). Dadurch kann ein Sektor, weil bekannt ist, wer auf welchen Platz sitzt, dynamisch gebildet werden, z.B. würden die Personen welche bis und mit 2.5m links und rechts sowie zwei Reihen vor und hinter der SARS-CoV-2 infizierten Person sassen, kontaktiert werden.

Veranstaltungen bis 300 Personen – die Frage nach der Personenanzahl: 300 bezieht sich auf die Gäste und nicht auf alle Personen im Total. Klar ist auch, dass am selben Tag verschiede autonome Veranstaltungen mit jeweils 300 Personen in der gleichen Location stattfinden können (z.B. ein Konzert und dann noch eine Tanzveranstaltung). Noch unklar ist, ob es sich um die zu keinem Zeitpunkt zu überschreitende Anzahl Gäste vor Ort handelt oder sich auf das Total der Gäste während des ganzen Events bezieht. Bis hier Klarheit herrscht, empfehlen wir, die Gästeanzahl bei 300 Eintritte im Total zu belassen.

Schutz des Personals: Hier hat sich nichts geändert (rechtlicher Hinweis). Das Personal muss weiterhin durch Abstandsregeln, physische Abtrennungen, Gesichtsmasken (Hygienemasken), Gesichtsschilder oder eine Limitierung der Kontaktzeit geschützt werden. Gerade beim Personal, welches öfters engeren Kontakt mit Gästen hat, z.B. Runner oder Security-Mitarbeitende, empfehlen wir dringend, dass diese Personen eine Gesichtsmaske oder ein Gesichtsschutz tragen.

Bar/Restaurant: Für Ihr betriebsinternes Schutzkonzept können Sie das Musterschutzkonzept von GastroSuisse verwenden. Wenn Sie auf stehende Konsumation setzen, macht es Sinn, das Schutzkonzept für Veranstaltungen als Grundlage für Ihr betriebliches Schutzkonzept zu verwenden. Wie bei den Veranstaltungen müssen Sie den Grund, wieso die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können, im Schutzkonzept festhalten und auch gegenüber den Gästen kommunizieren.

Erfassen der Kontaktdaten Bar/Restaurant: Kann die Distanzregel eingehalten werden, müssen keine Kontaktdaten mehr aufgenommen werden, auch nicht mehr bei grösseren Personengruppen. Können diese nicht eingehalten werden, z.B. bei stehenden Konsumationen, muss von jeder Personengruppe mindestens ein Kontakt aufgenommen werden. Auch eine Einzelperson stellt eine Personengruppe dar.

Konsumation im Stehen wieder erlaubt: Es gibt nun auch in Bars und Restaurants keine Pflicht mehr, im Sitzen zu konsumieren. Trotzdem muss die Abstandsregel zwischen den Gästegruppen eingehalten werden, z.B. zwischen Stehtischen, den Gästegruppen an der Bar. Kann dieser aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen nicht eingehalten werden, müssen analog wie an einer Veranstaltung die Kontaktdaten aufgenommen und die Gästeanzahl auf 300 Personen limitiert werden. Die Gäste müssen auch darüber Informiert werden, dass sie im Falle eines potenziellen Ansteckungsrisikos vom kantonsärztlichen Dienst kontaktiert werden können und eventuell gar eine Quarantäne droht.

MUSTERSCHUTZKONZEPT FÜR ÖFFENTLICHE KONZERT-, CLUB-, SHOW- UND FESTIVALVERANSTALTUNGEN IN DER SCHWEIZ
Version 2.0 vom 25. Juni 2020

EINLEITUNG

Dieses Musterschutzkonzept konkretisiert die Vorgaben der Covid-19-Verordnung besondere Lage. Es richtet sich an die Veranstaltenden öffentlicher Konzert-, Club-, Show- und Festivalveranstaltungen in der Schweiz. Die Massnahmen des Schutzkonzepts dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) zu verhindern.

Das vorliegende Musterschutzkonzept kann als Orientierungshilfe für das Erstellen des betriebsinternen Schutzkonzepts verwendet werden. Wichtig: Jede Spielstätte resp. jeder Veranstaltende ist selber dafür verantwortlich, die angemessenen Massnahmen vorzusehen, und muss auf Verlangen der kantonalen Behörden ein von der für die Umsetzung der COVID-19 Schutzmassnahmen zuständigen Person unterschriebenes betriebsinternes Schutzkonzept vorweisen können.

Wo Massnahmen gestrichen werden, muss geprüft werden, ob der Schutzzweck nach der «Covid-19-Verordnung besondere Lage» nach wie vor erreicht wird. Es können alternative Massnahmen nötig werden.

Allfällige zusätzliche gesetzliche Grundlagen, insbesondere im Bereich Schall und Laser sowie Hygiene sind weiterhin anzuwenden.

Anderslautende kantonale Bestimmungen haben Vorrang.

HALTUNG

Wie es in anderen Bereichen schon erfolgreich funktioniert, z.B. beim Schall, setzt das COVID-19 Schutzkonzept für die Konzert-, Club-, Show- und Festivalveranstaltungs-Branche auf die Eigenverantwortung der Gäste. Diese werden in Kenntnis gesetzt, dass es bei öffentlichen Konzert-, Club-, Show- und Festivalveranstaltungen zu engen Kontakten mit COVID-19-Erkrankten kommen kann. Dadurch besteht ein Ansteckungsrisiko mit SARS-CoV-2. Dabei wird die Anwendung persönlicher Schutzmassnahmen empfohlen, z.B. das Tragen von Hygienemasken. Den Gästen wird bewusst gemacht, dass sie auch eine gewisse Verantwortung gegenüber Drittpersonen tragen.

DEFINITIONEN

Varianten des Schutzkonzeptes


Für die Durchführung einer Veranstaltung braucht es ein betriebsinternes Schutzkonzept. Gemäss Covid-19-Verordnung besondere Lage sind folgende drei Varianten vorgesehen:

Variante 1: Distanzregeln werden eingehalten.

Variante 2: Schutzmassnahmen werden eingehalten mittels (Substitution) durch a. Tragen von Hygienemasken oder b. Anbringen von geeigneten Abschrankungen.

Variante 3: Distanzregeln und Schutzmassnahmen können nicht eingehalten werden.

Die Wahl von Variante 3 ist nachfolgend zu begründen. Variante 3 darf gewählt werden, wenn die Varianten 1 und 2 aufgrund der Art der Aktivität, wegen örtlichen Gegebenheiten oder aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht umgesetzt werden können. Diese Gründe müssen im betriebsinternen Schutzkonzept angegeben werden.

Wirtschaftliche Gründe sind gegeben, wenn eine Veranstaltung auf Grund der Umsetzung der Massnahmen nicht kostendeckend durchgeführt werden kann.

Die Kapazität würde so stark eingeschränkt, dass die Veranstaltung sich wirtschaftlich nicht trägt.

Zu betrieblichen Gründen zählen alle Gründe, die in der Natur der Veranstaltung oder des Betriebs liegen, insbesondere wenn die Natur der Veranstaltung bedeutet, dass die Distanzregeln selbst bei ausreichendem Platz nicht mit vertretbarem Aufwand durchgesetzt werden können.

Örtlichkeit lässt Distanzregeln nicht zu; Aufgrund der Platzverhältnisse wäre die Umsetzung der Distanzregeln nicht zumutbar.

In der Spielstätte finden primär Tanzveranstaltungen oder Konzerte mit Elementen von Tanzveranstaltungen statt. Die Durchsetzung der Distanzregeln wäre nicht zumutbar.

An der Veranstaltung sind vor allem Besucherinnen und Besucher aus der gleichen Community anzutreffen, die Durchsetzung der Distanzregeln wäre nicht zumutbar.

Im Grundsatz sind alle im Schutzkonzept vorgesehen Massnahmen umzusetzen. Je nach gewählter Variante ergeben sich abweichende Regelungen, die im Folgenden aufgeführt sind.

Ablauf der Veranstaltungen

Die Veranstaltungen lassen sich in folgende Phasen mit sich unterscheidenden Schutzmassnahmen unterteilen:

Im Vorfeld der Veranstaltung
Einlass zur Veranstaltung
Während der Veranstaltung
Beim Verlassen der Spielstätte

Personengruppen

Gästegruppen sind Personengruppen, innerhalb derer die Einhaltung des Abstands nicht zweckmässig ist, namentlich Schulkinder, Familien, Personen, die im selben Haushalt leben und andere gleichartige Fälle.

Travel Parties sind Künstler und Künstlerinnen sowie deren Begleitpersonen, sie gelten als Gästegruppe.

GRUNDREGELN

Das Schutzkonzept der Spielstätte bzw. des Veranstaltenden muss sicherstellen, dass die folgenden Vorgaben eingehalten werden. Für jede dieser Vorgaben müssen angemessene Massnahmen vorgesehen werden. Der/die Arbeitgebende und/oder der/die Betriebsverantwortliche sind für die Auswahl und Umsetzung der Massnahmen verantwortlich.

Den Gästen wird empfohlen, eine Hygienemaske zu tragen.

Den Gästen wird empfohlen, die SwissCovid App zu nutzen.

Um die Übertragung über die Hände zu vermeiden, ist eine regelmässige und gründliche Handhygiene durch alle Personen sowie die Reinigung häufig berührter Oberflächen wichtig.

Bedarfsgerechte regelmässige Reinigung von häufig genutzten Räumlichkeiten (z.B. Toiletten).

Gäste und Mitarbeitende sind über die Massnahmen informiert.
Bei Variante 2a: Sie sind über die Tragepflicht von Hygienemasken informiert.
Bei Variante 3: Gäste und Mitarbeitende sind informiert, dass es für sie allenfalls zu einer Quarantäne kommen kann, wenn es während der Veranstaltung enge Kontakte mit COVID-19-Erkrankten gab.

Der Einlass erfolgt unter folgenden Bedingungen:

Offensichtlich alkoholisierten Gästen wird der Zutritt zur Veranstaltung verweigert.

Bei Variante 2a: Den Gästen wird vorgeschrieben, eine Hygienemaske zu tragen.

Bei Variante 3: Kontaktdaten aller Gäste liegen durch die Vorverkaufs- oder Reservationspflicht resp. durch geeignete Erhebung beim Einlass zur Veranstaltung vor. Enge Kontakte müssen auf Aufforderung der kantonalen Gesundheitsbehörde durch den Veranstaltenden während 14 Tagen nach der Veranstaltung ausgewiesen werden können.

Variante 3: Für den Fall eines engen Kontaktes mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person kann es zu einer Quarantäne kommen.

Werden bei einer Veranstaltung mit über 300 Gästen nach Variante 3 Kontaktdaten erhoben, so muss eine Unterteilung in Steh- oder Sitzplatzsektoren mit maximal 300 Personen vorgenommen werden.

Bei nummerierten Sitzplätzen ergeben sich Sektoren durch die Möglichkeit, eine allfällige infizierte Person sowie deren enge Kontakte platzgenau zu lokalisieren. Bei einer Veranstaltung mit nummerierten Sitzplätzen kann ein Sektor wie folgt definiert werden: Alle Gäste, welche in einem Radius von 2.5m um die SARS-CoV-2 infizierte Person herum sitzen bilden einen Sektor. Weist eine Veranstaltung mehrere Sektoren auf, müssen die verschiedenen Sektoren klar getrennt sein. In den gemeinsam genutzten Bereichen müssen die Distanzregeln eingehalten oder Hygienemasken getragen werden.

Zugänge und Wartezonen zur Veranstaltung werden so gestaltet, dass die gültige Distanzregel gemäss Covid-19-Verordnung besondere Lage eingehalten und Menschenansammlungen verhindert werden können.

Der Zutritt zur Spielstätte ist so zu regeln, dass die Zahl der Gäste maximal 1000 Personen pro unabhängige Veranstaltung beträgt.

Mitarbeitende, welche während ihrer Tätigkeit die gültige Distanzregel gemäss Covid-19-Verordnung besondere Lage nicht einhalten können, sind durch die Verkürzung der Kontaktzeit und/oder durch weitere angemessene persönliche Schutzmassnahmen zu schützen.

Kranke Mitarbeitende werden nach Hause geschickt und angewiesen, die gültigen Handlungsempfehlungen des BAG und/oder des Kantonsarztes zu befolgen.

Berücksichtigung von spezifischen Aspekten der Arbeit und Arbeitssituationen, um den Schutz zu gewährleisten.

Information der Mitarbeitenden und anderer betroffenen Personen über die Vorgaben und Massnahmen sowie Einbezug der Mitarbeitenden bei der Umsetzung der Massnahmen.

Umsetzung der Vorgaben im Management, um die Schutzmassnahmen effizient umzusetzen und anzupassen.

Der Veranstaltende muss eine verantwortliche Person bezeichnen, die für die Einhaltung des Schutzkonzepts zuständig ist.

SCHUTZKONZEPT

1. HÄNDEHYGIENE


Alle Personen an einer Veranstaltung reinigen sich regelmässig die Hände mit Wasser und Seife. Das Anfassen von Objekten und Oberflächen ist möglichst zu vermeiden.

Massnahmen

Bei Waschbecken muss Seife zur Verfügung gestellt werden. Hygienestationen stehen auf den Toiletten bereit. Die Gäste werden gut sichtbar auf die geltenden Hygienemassnahmen aufmerksam gemacht.

Alle Mitarbeitenden reinigen sich regelmässig die Hände mit Wasser und Seife. Dies insbesondere bei Ankunft sowie vor und nach Pausen. An Arbeitsplätzen, wo dies nicht möglich ist, muss eine Händedesinfektion erfolgen.

Die Gäste müssen sich beim Verlassen der Spielstätte die Hände mit Wasser und Seife waschen oder mit einem Händedesinfektionsmittel desinfizieren können.

2. DISTANZ HALTEN

Ein- und Auslassmanagement

Mitarbeitende und Gäste halten die gültige Distanzregel gemäss Covid-19-Verordnung besondere Lage ein.

Massnahmen

Der Personenfluss ist so zu lenken, dass die Distanz von 1.5 Metern zwischen allen Personen (ausgenommen Personengruppen) eingehalten werden kann.

Der Zutritt zur Spielstätte ist so zu regeln, dass die maximale Anzahl Gäste 1000 Personen pro unabhängige Veranstaltung nicht übersteigt.

Variante 1: Ist sitzende Konsumation vorgesehen, muss zwischen den Tischen/Lounges der Abstand von 1.5m nach vorne und seitlich «Schulter-zu-Schulter» und nach hinten «Rücken-zu-Rücken» oder von Tischkante zu Tischkante eingehalten werden. Dies gilt auch für Stehtische. Befindet sich eine Trennwand zwischen den Personengruppen, entfällt der Mindestabstand.

Während der Veranstaltung

Je nach gewählter Variante des Schutzkonzepts müssen unterschiedliche Massnahmen umgesetzt werden.

Massnahmen

Variante 1: Alle Personen müssen jederzeit die Distanz von 1.5 Metern zueinander einhalten können. Sitzplätze sind so zu belegen, dass zwischen Personen oder Personengruppen mindestens ein Sitzplatz frei bleibt. Bei Veranstaltungen ohne Sitzplätze sind visuelle Hilfen zum Einhalten der Distanzen (Bodenmarkierungen o.ä.) anzubringen.

Variante 2: a. Alle Personen tragen eine Hygienemaske (z.B. bei Veranstaltungen mit stehenden Personen oder bei voll besetzten Stuhlreihen) oder b. die Sitzplätze sind voneinander durch geeignete Abschrankungen getrennt.

Variante 3: Bei mehr als 300 Gästen muss die Veranstaltung in verschiedene Sektoren unterteilt werden. Davon ausgenommen sind Veranstaltungen mit nummerierten Sitzplätzen. Bei Veranstaltungen mit mehreren Sektoren sind in den gemeinschaftlich genutzten Bereichen Massnahmen zum Einhalten des Abstandes sowie der Reduktion der Kontaktdauer vorzusehen.

Den Gästen wird während der ganzen Veranstaltung das Tragen einer Hygienemaske empfohlen.

Bei Variante 2a stattdessen: Den Gästen wird vorgeschrieben, eine Hygienemaske zu tragen.

Bei Variante 2b stattdessen: Den Gästen wird vorgeschrieben in den gemeinsam genutzten Räumen eine Hygienemaske zu tragen.

In den gemeinschaftlich genutzten Räumen, wo das Tragen von Hygienemasken problematisch ist (z.B. Restaurationsbereiche, Toiletten, Publikumsgarderobe), wird die Kontaktdauer mit geeigneten Massnahmen (Abstandshalter, Crowd Manager) auf unter 15 Minuten beschränkt.

Varianten 1 und 2b: Die Länge von Veranstaltungspausen richtet sich im Wesentlichen nach der Anzahl Gäste, die sich in der Spielstätte befinden. Es ist ausreichend Zeit für Pausen vorzusehen, damit die maximale Personenzahl resp. die geltende Distanzregel in den Toiletten eingehalten werden kann.

Arbeit mit unvermeidbarer Distanz unter der Distanzregel gemäss «Covid-19-Verordnung besondere Lage»

Berücksichtigung spezifischer Aspekte der Arbeit und Arbeitssituationen, um den Schutz zu gewährleisten.

Massnahmen

Mitarbeitende, welche während ihrer Tätigkeit die Distanzregel gemäss «Covid-19-Verordnung besondere Lage» nicht einhalten können und sich die Positionen nicht durch, durch geeignete Abschrankungen abgetrennt werden können, wird empfohlen, eine Hygienemaske (Schutzschild oder ähnliches) zu tragen. Die Hygienemasken werden dem Personal zur Verfügung gestellt.

Künstlerinnen und Künstler sowie deren Begleitpersonen (Travel Party) gelten als Personengruppe. Die Distanzregel oder Schutzmassnahmen erübrigen sich innerhalb dieser Gruppe.

Bei Varianten 1 und 2 zusätzlich: Zwischen Künstlern und Gästen ist eine Distanz von 1.5m einzuhalten oder es sind geeignete Abschrankungen zu verwenden.

Um die Kontaktdauer zu limitieren, kommen Bestellhilfen zum Einsatz (z.B. Getränke-/Speisekarten).

3. REINIGUNG

Bedarfsgerechte, regelmässige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen nach Gebrauch, insbesondere wenn diese von mehreren Personen berührt werden.

Massnahmen

Häufig berührte Oberflächen werden regelmässig gereinigt und desinfiziert, insbesondere Theken und Getränke-/Speisekarten.

Für die Reinigungsarbeit kommen vorzugsweise Einwegtücher zum Einsatz.

Auf den Toiletten kommen Einwegtücher zum Einsatz.

Die Abfalleimer (z.B. Toiletten, Restaurationsbereich) werden in regelmässigen Abständen geleert.
Seifenspender und Hygienestationen werden regelmässig aufgefüllt.

Toiletten werden regelmässig gereinigt und nach jeder Veranstaltung desinfiziert.

An den Ausgängen sind Abfalleimer und Desinfektionsstationen bereit zu stellen, damit sich die Gäste ihre Hygienemaske ausziehen, entsorgen und die Hände desinfizieren können. Desinfektionsstationen sind auch bei den Eingängen bereit zu stellen.

Für Instrumente (Backline, DJ-Equipment) stellt der Veranstaltende geeignete Reinigungsmittel zur Verfügung. Die Künstler*innen sind für die Reinigung verantwortlich.

4. COVID-19-ERKRANKTE AM ARBEITSPLATZ

Der Einsatz von kranken Mitarbeitenden ist ausgeschlossen.

Massnahmen

Die Mitarbeitenden bestätigen, dass sie nicht mit Krankheitssymptomen, die auf das neue Coronavirus hindeuten, zur Arbeit erscheinen.

Mitarbeitende mit Krankheitssymptomen, die auf das neue Coronavirus hindeuten, werden mit Hygienemaske nach Hause geschickt und informiert, die Regeln der (Selbst-)Isolation gemäss den Empfehlungen des BAG zu befolgen.

Der Veranstaltende informiert die Mitarbeitenden transparent über die Gesundheitssituation im Betrieb. Dabei ist zu beachten, dass Gesundheitsdaten besonders schützenswerte Daten sind.

5. BESONDERE ARBEITSSITUATIONEN

Berücksichtigung spezifischer Aspekte der Arbeit und Arbeitssituationen, um den Schutz zu gewährleisten.

Massnahmen

Für Mitarbeitende mit Hygienemasken werden höhere Pausenfrequenzen eingeplant (Richtwert: alle 2 Stunden).

Die Schutzmassnahmen (insbesondere auch die Distanzregel) gelten auch bei der An-/Ablieferung von Equipment, Waren und Abfällen.

6. INFORMATION

Information der Gäste, Mitarbeitenden und anderen betroffenen Personen über die Vorgaben und Massnahmen.

Massnahmen

Den Gästen wird der Einsatz der SwissCovid App empfohlen.

Der Veranstaltende weist die Gäste, Mitarbeitenden und andere betroffenen Personen auf die Hygiene- und Schutzmassnahmen hin. Bei Nichteinhaltung kann der Veranstaltende vom Hausrecht Gebrauch machen.

Im Vorfeld der Veranstaltung und während dem Einlass zur Spielstätte:

Gäste werden über die korrekte Verwendung von Hygienemasken informiert.

Gäste werden über die spezifische Risikosituation informiert.

Kranken Personen wird vom Besuch einer Veranstaltung abgeraten.

Variante 3: Der Veranstaltende informiert die Gäste über die mögliche oder sichere Unterschreitung der Distanz von 1.5m.

Variante 3: Die Gäste werden auf die Erhebung der Kontaktdaten hingewiesen und dass es für sie allenfalls zu einer Quarantäne kommen kann, wenn es während der Veranstaltung enge Kontakte mit SARS-CoV-2 infizierten Personen gab.

Während der Veranstaltung: In neuralgischen Bereichen (z.B. bei den Toiletten) werden die Gäste über die Schutzmassnahmen informiert.

Beim Verlassen der Spielstätte: Appell an die Gäste, im Umgang mit Dritten, insbesondere Risikogruppen, ihr Verhalten entsprechend anzupassen.

8. MANAGEMENT

Vorgaben, um die Schutzmassnahmen effizient umzusetzen, anzupassen und zu kontrollieren.

Massnahmen

Zur Beantwortung von Fragen zum Thema Corona-Virus und den umzusetzenden Schutzmassnahmen wird ein/e COVID-19-Verantwortliche/r ernannt. Idealerweise übernimmt diese Funktion der/die Sicherheitsbeauftragte (SiBe).

Der/die COVID-19-Verantwortliche hat in regelmässigen Abständen die Umsetzung und Einhaltung der an der Veranstaltung getroffenen Schutz- und Hygienemassnahmen zu kontrollieren und falls notwendig zu korrigieren.

Der/die COVID-19-Verantwortliche stellt die Instruktion sowie Information der an der Veranstaltung tätigen Personen sicher.

9. CONTACT TRACING

Umsetzung von Massnahmen, die im Ansteckungsverdachtsfall eine Rückverfolgung ermöglichen.

Massnahmen

Varianten 1 und 2: Die Erhebung der Kontaktdaten (Name, Vorname, Telefonnummer, Wohnort, aber auch allfällige Sitzplatznummer z.B. im Theater) ist optional.

Variante 3: Kontaktangaben der Gäste (Name, Vorname, Telefonnummer, Wohnort, aber auch allfällige Sitzplatznummer z.B. im Theater) können über Reservations- bzw. Vorverkaufssysteme oder mittels Kontaktformular organisiert werden. Bei Familien oder anderen Teilnehmer- oder Gästegruppen, die nachweislich untereinander bekannt sind, genügt die Erfassung der Kontaktdaten von nur einer Person (bei Sektoren: die ganze Gästegruppe muss sich stets im selben Sektor aufhalten). Ebenso ist die Anwesenheitszeit (z.B. in der Diskothek) zu erfassen (entfällt bei Veranstaltungen mit definiertem Beginn/Ende wie z.B. Konzert, Musical, Show usw.).

Falls die Varianten 1 oder 2 nicht zumutbar sind, müssen die Gründe dafür hier angegeben werden:

Die Kapazität würde so stark eingeschränkt, dass die Veranstaltung sich wirtschaftlich nicht trägt.

Die Spielstätte lässt Distanzregeln nicht zu; Aufgrund der Platzverhältnisse wäre die Umsetzung der Distanzregeln nicht zumutbar.

In der Spielstätte finden primär Tanzveranstaltungen oder Konzerte mit Elementen von Tanzveranstaltungen statt. Die Durchsetzung der Distanzregeln wäre nicht zumutbar.

An dieser Veranstaltung sind vor allem Gäste aus der gleichen Community anzutreffen, die Durchsetzung der Distanzregeln wäre nicht zumutbar.

Variante 3: Kontaktangaben bei Veranstaltungen mit sitzendem Publikum sollen auf den Sitzplatz bezogen erfasst werden (mittels Reservationssystem, App etc.)

Variante 3: Werden bei Veranstaltungen mit über 300 Gästen Kontaktdaten erhoben, so muss eine Unterteilung in Steh- oder Sitzplatzsektoren mit maximal 300 Personen vorgenommen werden, damit die Anzahl der allenfalls zu kontaktierenden Personen auf maximal 300 beschränkt wird.

Variante 3: Enge Kontakte müssen auf Aufforderung der kantonalen Gesundheitsbehörde durch den Veranstaltenden während 14 Tagen nach der Veranstaltung ausgewiesen werden können.

Für die Daten der Präsenzliste gelten die üblichen Datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Nach 14 Tagen müssen sie gelöscht werden.

Der Veranstaltende ist nicht verantwortlich für die Korrektheit der Angaben.

10. ANDERE SCHUTZMASSNAHMEN

Massnahmen

In Räumen mit laufenden Klima- und Lüftungsanlagen ist auf die Luftrückführung zu verzichten (nur Frischluftzufuhr), sofern es die installierte Anlage erlaubt. Falls es die individuelle Situation des Betriebes zulässt, ist regelmässig zu lüften.

Backstage- und Künstlerbereich gelten als Personalräume, Arbeitspausen werden bei Bedarf gestaffelt organisiert. Die Distanzregel gemäss Covid-19-Verordnung muss eingehalten werden. Ausnahmen sind z.B. Künstlerinnen und Künstler sowie deren Begleitpersonen (Travel Party).

Drittfirmen, z.B. Sicherheitsfirmen, sind verpflichtet, ihr eigenes Personal gemäss vorliegendem Konzept für öffentliche Konzert-, Club-, Show- und Festivalveranstaltungen zu schützen.

Der Veranstaltende verzichtet auf Gegenstände, die von mehreren Gästen geteilt werden (z.B. Salznüsse, Strohhalmbehälter).

Offensichtlich alkoholisierten Gästen wird der Zutritt zu Veranstaltungen verweigert.

11. ANHÄNGE

Übersicht: Veranstaltungsvarianten gemäss Schutzkonzept.

Disclaimer Schutzkonzept für öffentliche Konzert-, Club-, Show- und Festivalveranstaltungen.

12. ABSCHLUSS

Dieses Dokument wurde allen Mitarbeitenden übermittelt und erläutert.

Verantwortliche Person, Unterschrift und Datum

Das Musterschutzkonzept stammt von PromoterSuisse. Trägerorganisationen sind die Schweizerische Bar- und Clubkommission, SMPA, Petzi, Safer Clubbing und Suisse Diagonales Jazz.


DISCLAIMER ZUM SCHUTZKONZEPT FÜR ÖFFENTLICHE KONZERT-, CLUB-, SHOW- UND FESTIVALVERANSTALTUNGEN IN DER SCHWEIZ
Version 2.0 vom 25. Juni 2020

Variante 1: Distanzregeln werden eingehalten

Geschätzter Gast, wir bitten Sie von einem Besuch der Veranstaltung abzusehen, wenn Sie sich krank fühlen. Bei dieser Veranstaltung kann die gültige Distanzregel eingehalten werden. Es gibt keine freie Platzwahl. Wir bitten Sie, die Anweisungen des Personals zu befolgen. (Optional: Die Aufnahme der Kontaktdaten dient der Rückverfolgung, falls es trotz Distanzregeln zu einem engeren Kontakt mit einer Person kam, von welcher ein COVID-19 Ansteckungsrisiko ausgeht. Sie werden bei Bedarf der zuständigen Gesundheitsbehörde übermittelt.) Offensichtlich alkoholisierten Gästen wird der Zutritt zur Veranstaltung verweigert. Weitere Auskünfte zu COVID-19 erteilt: Ihre Mailadresse

Variante 2: Schutzmassnahmen werden eingehalten

Geschätzter Gast, wir bitten Sie von einem Besuch der Veranstaltung abzusehen, wenn Sie sich krank fühlen. Bei dieser Veranstaltung werden die gültigen Schutzmassnahmen umgesetzt. Sie sind verpflichtet, während der Veranstaltung eine Hygienemaske zu tragen und die Anweisungen des Personals zu befolgen. (Optional: Die Aufnahme der Kontaktdaten dient der Rückverfolgung, falls es trotz Schutzmassnahmen zu einem engeren Kontakt mit einer Person kam, von welcher ein COVID-19 Ansteckungsrisiko ausgeht. Sie werden bei Bedarf der zuständigen Gesundheitsbehörde übermittelt.) Offensichtlich alkoholisierten Gästen wird der Zutritt zur Veranstaltung verweigert. Weitere Auskünfte zu COVID-19 erteilt: Ihre Mailadresse

Variante 3: Distanzregeln und Schutzmassnahmen können nicht eingehalten werden

Geschätzter Gast, wir bitten Sie von einem Besuch der Veranstaltung abzusehen, wenn Sie sich krank fühlen. Bei dieser Veranstaltung kann die gültige Distanzregel nicht umgesetzt werden. Wir empfehlen, während der Veranstaltung eine Hygienemaske zu tragen. Durch enge Kontakte mit unbekannten Personen besteht ein Risiko, sich mit COVID-19 anzustecken. Die Aufnahme der Kontaktdaten dient der Rückverfolgung, falls es zu einem engeren Kontakt mit einer Person kam, von welcher ein COVID-19 Ansteckungsrisiko ausgeht. Sie werden bei Bedarf der zuständigen Gesundheitsbehörde übermittelt. Sie müssen damit rechnen, dass eine 14-tägige Quarantäne verfügt wird. Offensichtlich alkoholisierten Gästen wird der Zutritt zur Veranstaltung verweigert. Weitere Auskünfte zu COVID-19 erteilt: info@superclub.ch (jeweils anpassen)

Anpassung Hausregeln (Datenschutz)

Jeder Gast muss (Variante 3) / ist eingeladen, Vorname, Nachname, Wohnort und eine gültige Telefonnummer angeben/anzugeben. Diese Daten werden nach 14 Tagen gelöscht und können nur bei einem Ansteckungsverdachtsfall durch den kantonsärztlichen Dienst angefordert werden. Das Auskunftsrecht kann beim Patentinhaber/Veranstalter geltend gemacht werden.


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