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02.07.2009
Mietzinsanpassung infolge sinkenden Referenzzinssatzes
Bei Mietverträgen mit fester Laufzeit nicht möglich
Am 2. Juni 2009 senkte das Bundesamt für Wohnungswesen den Referenzzinssatz für Hypotheken von 3.5 auf 3.25 Prozent. Für viele Mieter ergibt sich deshalb ein gesetzlicher Anspruch auf eine Mietzinssenkung im Umfang von 2.91 Prozent. Allerdings darf der Vermieter gegen den Senkungsanspruch in einem begrenzten Umfang die Teuerung sowie allgemeine Kostensteigerungen aufrechnen lassen.
Bei unbefristeten Mietverträgen kann der Senkungsanspruch auf den nächstmöglichen Kündigungstermin geltend gemacht werden. Das Herabsetzungsbegehren muss dabei vor Beginn der Kündigungsfrist beim Vermieter eingehen. Es ist also wichtig, dass rechtzeitig ein schriftliches Senkungsbegehren beim Vermieter gestellt wird. Als unbefristet gilt auch das Mietverhältnis, das nach Ablauf der festen Vertragsdauer stillschweigend fortgesetzt wird. Dagegen sind bei Mietverträgen mit fester Laufzeit Anpassungen der Miete zufolge Referenzzinssatzänderung erst auf Vertragsende möglich.
Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse
Dossier: Mietrecht
Permanenter Link: https://www.baizer.ch/aktuell?rID=1438
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