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28.10.2009
Rauchverbot auf Bundesebene kommt bereits auf Mai 2010
Keine Übergangsfristen für Umbauten vorgesehen
Der Bundesrat setzt das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen sowie die Verordnung mit den Ausführungsbestimmungen zum Gesetz per 1. Mai 2010 in Kraft. Das Gesetz will die Bevölkerung vor den Auswirkungen des Passivrauchens schützen und gilt für geschlossene Räume, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Ausserdem sieht das Gesetz vor, dass die Kantone strengere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit erlassen können.
Ab dem 1. Mai 2010 müssen alle geschlossenen Räume, die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen, rauchfrei sein. Ebenfalls rauchfrei sind ab diesem Datum alle geschlossenen Räume, die öffentlich zugänglich sind. Private Haushaltungen sind von diesem Gesetz ausgenommen.
Das Bundesgesetz legt den Mindeststandard für den Schutz vor dem Passivrauchen fest und ermächtigt die Kantone, strengere Vorschriften zu erlassen. Zurzeit verfügen achtzehn Kantone über eine Gesetzgebung in diesem Bereich. Fünfzehn davon (AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, NE, SG, SO, TI, UR, VD, VS, ZH) haben eine Gesetzgebung, die über die Anforderungen des Bundesgesetzes hinausgeht.
Die Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen regelt die Ausführungsbestimmungen des Gesetzes. Im Rahmen der Anhörung sind beim Bundesamt für Gesundheit 137 Stellungnahmen aus Wirtschaft, Politik und Gesundheit sowie von den Kantonen eingegangen. Das EDI hat sie evaluiert und die Verordnung entsprechend angepasst.
Den Rauchern können Raucherräume, die mit einer mechanischen Belüftungsanlage ausgestattet sind, zur Verfügung gestellt werden. Einzelbüros und Arbeitsplätze im Freien fallen nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes.
Ab dem 1. Mai 2010 müssen auch alle geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räume rauchfrei sein. Nicht mehr geraucht werden darf in Einkaufszentren, Schulen, Kinos, Sportanlagen, Restaurants usw. In diesen Räumen können Raucherräume, die mit einer mechanischen Lüftungsanlage ausgestattet sind, eingerichtet werden. Restaurationsbetriebe mit einer Gesamtfläche von weniger als 80m2 können als Raucherlokale zugelassen werden. In fünfzehn Kantonen sind jedoch Raucherlokale verboten.
Stellungnahme der Branchenverbände
In einer ersten Stellungnahme zeigen sich der Schweizerische Gewerbeverband, GastroSuisse und Hotelleriesuisse erleichtert, dass der Bundesrat hat Vernunft walten lassen. Das vom Parlament beschlossene Rauchverbot stellt das Gastgewerbe vor eine grosse Herausforderung. Deshalb begrüssen die Verbände, dass der Bundesrat "den extremem Verordnungsentwurf" des Bundesamtes für Gesundheit "in einigermassen geordnete Bahnen" gelenkt habe.
Die Landesregierung habe erkannt, wie viel auf dem Spiel steht, vor allem auch in Bezug auf die Arbeitsplätze. Mit dem nun beschlossenen Entwurf werde dem Willen und Auftrag des Parlamentes Rechnung getragen. Positiv gewertet wird, dass das Verbot von Ausschankanlagen in Fumoirs gestrichen wurde. Dieses wäre de facto einem Bedienungsverbot gleichgekommen und hätte eine nicht gesetzeskonforme Verschärfung der Bestimmungen über die Hintertür bedeutet. Als sehr störend empfunden wird hingegen der Wegfall jeglicher Übergangsbestimmungen.
- Eine Verschärfung über die Hintertür ist inakzeptabel
- Lungenliga lanciert nationale Rauchverbots-Initiative
- Basel-Stadt: Detailbestimmungen zum Rauchverbot erlassen
Dossier: Rauchverbot
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