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25.12.2009

Fumoirs ohne Zapfhahn gelten als zumutbar

Urteilsbegründung des Bundesgerichts

Für das Bundesgericht ist es verhältnismässig und zumutbar, wenn in einem Fumoir keine Ausschankeinrichtung stehen darf. Das hält das Gericht in einem veröffentlichten Urteil zu einer Beschwerde des Berner Wirteverbands fest.

sda. Der Schutz vor Passivrauch diene dem Gesundheitsschutz der Gäste eines Restaurants und seiner Angestellten und liege im öffentlichen Interesse, schreibt das Bundesgericht im Urteil. Ausschankanlagen in den Fumoirs seien für die Bedienung der Gäste auch nicht unerlässlich.

Das Bundesgericht schützt auch zwei weitere im Frühling dieses Jahres von der bernischen Kantonsregierung erlassene Bestimmungen: Dass der Hauptausschankraum eines Betriebs – die Gaststube – nicht das Fumoir sein darf und dass unter 18-jährige die Fumoirs nicht betreten dürfen.

GastroBern hatte diese bernischen Regelungen als unverhältnismässig und somit verfassungswidrig bezeichnet. Dass die Beschwerde abgewiesen wurde, ist schon seit Ende November bekannt, doch fehlte bisher die Urteilsbegründung.

Am 1. Mai 2010 tritt das nationale Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen in Kraft. Es erlaubt Buffets mit Zapfhahnen in Fumoirs. Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, dass die Kantone durchaus strengere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit erlassen können als der Bund.


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