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04.09.2012
Fragen und Antworten zum Mutterschaftsurlaub
Anspruchsregelung und Sozialversicherungsabzüge
Am 1. Juli 2005 ist die Mutterschaftsversicherung in Kraft getreten. Diese ist im Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) und in der ergänzenden Verordnung des Bundesrates geregelt (EOV).
Sowohl schwangere Frauen als auch Mütter nach der Niederkunft ihres Kindes haben generell ein besonderes Schutzbedürfnis. Diesem Umstand wird durch gesetzliche Bestimmungen während und nach der Schwangerschaft Rechnung getragen, indem man gewisse Schutzbestimmungen verankert hat. In der Zeit nach der Niederkunft bezieht die Mitarbeiterin ihren Mutterschaftsurlaub und erhält eine Mutterschaftsentschädigung.
Die Mutterschaftsentschädigung
Ist das Kind geboren, setzt die Mutterschaftsentschädigung ein. Geregelt ist diese in Art. 16b ff. EOG. Bei der Mutterschaftsentschädigung handelt es sich um ein Taggeld, also um eine Lohnentschädigung. Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft und endet am 98. Tag nach seinem Beginn, dauert somit insgesamt 14 Wochen.
Nach der Niederkunft gilt während acht Wochen ein absolutes Arbeitsverbot für die Mitarbeiterin. Nimmt sie ihre Erwerbstätigkeit vor Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder auf (das bedeutet frühestens in der neunten Woche nach der Geburt des Kindes) oder stirbt sie, endet die Entschädigung vorzeitig.
Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?
Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung hat eine Mitarbeiterin, sofern sie während der Schwangerschaft obligatorisch AHV versichert war, im Zeitpunkt der Niederkunft mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmerin war oder im Betrieb des Ehemannes gearbeitet hat und einen Barlohn bezieht.
Das Taggeld der Mutterschaftsentschädigung wird beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Wie hoch die Entschädigung ist, wird von der AHV festgesetzt. bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist.
Was ist bei einer Totgeburt, einer Fehlgeburt oder einem Abort zu beachten?
Sofern die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat, hat die Mitarbeiterin Anspruch auf Entschädigung. Ob es sich dabei um eine Totgeburt handelt spielt dabei keine Rolle. Wird ein Kind vor der 23. Woche geboren, spricht man je nachdem von einem Abort oder einer Fehlgeburt. Hier greift die Mutterschaftsversicherung nicht. Die Mitarbeiterin hat somit auch keinen Anspruch auf Entschädigung.
Mutterschaftsurlaub und andere Versicherungsentschädigungen
Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den gleichzeitigen Bezug folgender Taggelder aus: Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung, Unfallversicherung, Militärversicherung.
Welche Beiträge sind auf der Mutterschaftsentschädigung geschuldet?
Die Mutterschaftsentschädigung wird wie ein normaler Lohn behandelt, daher sind auch die geschuldeten Abgaben zu leisten. Auf die Mutterschaftsentschädigung werden folgende Beiträge bezahlt: AHV, IV, EO, ALV.
Beiträge werden je zur Hälfte von den Leistungsberechtigen und vom Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung getragen. Das bedeutet, die Arbeitgeberbeiträge müssen in dieser Zeit nicht vom Arbeitgeber bezahlt werden, sondern werden vom Ausgleichsfonds übernommen. Die Ausgleichskasse vergütet jeweils dem Arbeitgeber zusammen mit der Entschädigung die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge für die AHV, IV, EO und ALV oder schreibt ihm diese Beiträge gut.
Was gilt bezüglich Pensionskassenbeiträge?
Während der 14-wöchigen Dauer der Mutterschaftsentschädigung werden die BVG-Beiträge in gleicher Höhe entrichtet, wie dies vor Geburt der Fall war. Der BVG-Anteil wird also auf der Basis des bisherigen Lohnes abgezogen. Dies, auch wenn der Jahreslohn wegen der Mutterschaft vorübergehend sinkt. Die Mitarbeitende kann aber auch wählen, dass sie den BVG-Abzug auf 80% des bisherigen Lohnes anpassen will. In der Praxis kommt dieser Fall aber kaum vor.
Was gilt bezüglich Krankentaggeldversicherung?
Auch die Prämien für die Krankenttaggeldversicherung müssen von der Mutterschaftsentschädigung entrichtet werden. Eine Befreiung ist nicht vorgesehen. Die Prämien der Krankentaggeldversicherung dürfen dann hälftig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt werden, wenn ein Taggeld von mindestens 80% des Lohns versichert ist.
Was gilt bezüglich Unfallversicherung?
Von den Unfallversicherungsprämien ist der Arbeitgeber befreit. Dies müssen während der Zeit der Mutterschaftsentschädigung nicht entrichtet werden.
Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse
Dossier: Sozialversicherungen
Permanenter Link: https://www.baizer.ch/aktuell?rID=3629
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