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11.01.2013

Neues Rechnungslegungsrecht

Wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens massgebend

Seit 1. Januar 2013 gilt in der Schweiz ein neues Rechnungslegungsrecht. Die Rechnungslegungsvorschriften knüpfen nicht mehr an die Rechtsform des Unternehmens, sondern an dessen wirtschaftliche Bedeutung an.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500'000 Franken Umsatzerlös pro Geschäftsjahr, Vereine und Stiftungen, die sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen müssen, und nicht revisionspflichtige Stiftungen müssen nur über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen.

Weitergehende Bestimmungen gelten für Konzerne und für Unternehmen, die der ordentlichen Revision unterliegen. Unter bestimmten Voraussetzungen muss im Interesse des Kapitalmarktes oder zum Schutz von Personen mit Minderheitsbeteiligungen ein Einzelabschluss oder eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt werden.

In einer neuen Verordnung bezeichnet der Bundesrat fünf private Regelwerke als anerkannte Standards (IFRS, IFRS für KMU, Swiss GAAP FER, US GAAP und IPSAS). Es ist stets deren aktuellste Fassung massgebend. Ein Standard muss vollständig und für den ganzen Abschluss übernommen werden. Ein Einzelabschluss oder eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard ist frei von stillen Willkürreserven und gibt die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Unternehmens wieder.

Die Unternehmen haben zwei beziehungsweise drei Jahre Zeit, um sich an die neue Rechtslage anzupassen. Sie müssen die neuen Bestimmungen spätestens ab dem Geschäftsjahr 2015 anwenden – bei Konzernrechnungen ab dem Geschäftsjahr 2016.


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