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27.03.2013

Neues Gesetz zur Verbesserung der Verbraucherinformation

Transparenzinstrumente bringen nicht den gewünschten Nutzen

Werden Missstände in der Lebensmittelproduktion festgestellt, wie jüngst der Nachweis nichtdeklarierten Pferdefleischs in Lasagne, so ist es nur eine Frage der Zeit, bis Rufe nach strengeren Gesetzen – und besseren Kontrollen – laut werden. Rekordverdächtig ist in diesem Zusammenhang eine aktuelle Änderung des deutschen Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB).

Bereits Anfang März 2013, gut zwei Wochen nachdem der "Pferdefleisch-Skandal" auch Deutschland erreichte, meldete das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), den Verbraucher auch bei besonders schweren Verstössen gegen Täuschungsvorschriften aktiv über die Behörden informieren zu wollen.

Gesetzliche Regelungen gab es bis dato nur zu Veröffentlichungspflichten über gesundheitsschädliche Lebensmittel sowie bestimmten anderen lebensmittelrechtlichen Verstössen, etwa Höchstmengenüberschreitungen.

Auf seiner Sitzung am 22. März 2012 stimmte nun auch der Bundesrat diesem neuen Vorstoss der Regierung zu. In seiner Pressemeldung vom selben Tag weist er allerdings darauf hin, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit überarbeitet und in eine gesetzliche Gesamtkonzeption eingebunden werden sollten.

Damit spricht der Bundesrat ein grosses Wort gelassen aus. Denn die mittlerweile zahlreichen Transparenzinstrumente für mehr Verbraucherschutz, die insbesondere in jüngster Zeit diskutiert und teils auch gesetzlich verankert wurden, bringen keineswegs den gewünschten Nutzen für den Markt.

Herausragendes Negativbeispiel sind etwa die behördlichen Pflichten gemäss § 40 Abs. 1a LFGB zur Veröffentlichung bestimmter lebensmittelrechtlicher Verstösse, die im September 2012 mit grossen Vorschusslorbeeren als Gewinn für die Verbraucherinformation präsentiert wurden.

Gut ein halbes Jahr später gibt es mehr als zwanzig verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die den überwiegenden Anteil der Veröffentlichung als rechtswidrig bewerten – nicht zuletzt, weil die Vorschrift als solche für eine einheitliche Anwendung zu unbestimmt ist. Baden-Württemberg und Bayern haben die behördlichen Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB aus diesen Gründen vorerst ausgesetzt.

Nicht unwahrscheinlich, dass andere Bundesländer diesem Vorstoss folgen werden. Die Information des Verbrauchers liegt damit vorerst auf Eis. Dass Bund und Länder in Bezug auf die Einführung einer Art "Hygiene-Ampel" nach dänischem Vorbild auch nach Jahren keinen praktisch realisierbaren Kompromiss finden, ist ebenso wenig vertrauensfördernd.

Doch zeigt gerade diese Diskussion, dass es in Bezug auf die amtliche Lebensmittelkontrolle noch an einer ganz anderen Stelle als auf Gesetzesebene hakt: Bei der Zahl der Kontrolleure – wie Martin Müller, Vorsitzender des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure, zuletzt in der Süddeutschen Zeitung zum wiederholten Male bemängelte.

Zwar stehe es in Deutschland vergleichsweise gut um die Lebensmittelsicherheit, eine Häufung von Betrugs- und Täuschungsvorfällen sei aber durchaus festzustellen. Ein Indiz, dass das Kontrollsystem so nicht richtig funktioniert, so Müller.

Autorin: Dr. Christina Rempe / aid


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