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30.05.2013

Heimatschutz unterliegt vor Gericht

Neue Kabinenbahn auf den Weissenstein

Das Bundesverwaltungsgericht gibt grünes Licht für den Abbruch der historischen Sesselbahn auf den Solothurner Hausberg Weissenstein und den Bau einer neuen 6er-Kabinenbahn. Die Richter in St. Gallen haben die Beschwerde des Schweizer Heimatschutzes (SHS) abgewiesen.

sda. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hatte 2012 die Bewilligung für den Abbruch der 1950 erstellten Sesselbahn und den Neubau einer neuen 6er-Kabinenbahn erteilt. Der SHS gelangte dagegen ans Bundesverwaltungsgericht, das seine Beschwerde nun abgewiesen hat. Ob der SHS das Urteil ans Bundesgericht weiterzieht, ist noch offen.

Sanierung macht keinen Sinn

Nach Ansicht der Richter in St. Gallen steht fest, dass die bisherige Anlage aus Sicherheitsgründen nicht mehr wie bis anhin weiterbetrieben werden kann. Eine Sanierung mache keinen Sinn, da ausgerechnet jene Teile verschwinden müssten, welche der SHS aus denkmalschützerischen Gründen als erhaltenswert erachte.

Laut Gericht hatten die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission, die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege sowie das Bundesamt für Kultur zwar die Ansicht vertreten, dass die historische Bahn so saniert werden könnte, damit ihre Denkmaleigenschaft erhalten bleibt. Allerdings hätten sie nicht ausgeführt, wie dies geschehen sollte.

Auch Behinderten zugänglich

Im Übrigen entspricht gemäss Urteil eine Kabinenbahn den heutigen Transportbedürfnissen besser, zumal sie auch behinderten Personen zugänglich sein wird. Unverhältnismässig wäre laut Gericht die vom SHS verlangte Einlagerung der alten Bahn, um sie später an einem anderen Ort wieder ganz oder teilweise aufbauen zu können.

Was die Baubewilligung für die neue Kabinenbahn betrifft, ist diese laut Gericht ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar fällt der gesamte obere Teil der Bahn in das im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) verzeichnete Objekt "Weissenstein".

Höhere, aber weniger Masten

Zu beachten sei aber, dass die neue Anlage nur Ersatz für die bestehende Bahn sei. Zudem sei das ursprüngliche Neubauprojekt in verschiedener Hinsicht verbessert worden. Die Masten der Kabinenbahn seien mit bis zu 22 Metern zwar deutlich höher als die der alten Sesselbahn. Allerdings werde deren Zahl von 31 auf 17 reduziert.

Die geplante, redimensionierte Bergstation werde von der Talseite her nicht sichtbar sein und die Mittelstation so klein wie möglich gestaltet. Zwar blieben unbestreitbar gewisse Beeinträchtigungen des BLN-Objekts. Im Ergebnis würden die Vorteile jedoch überwiegen, weil unter anderem ohne Bahn der motorisierte Verkehr zunehmen würde.

Betriebsaufnahme Herbst 2014

Schliesslich seien durch den Neubau auch die Vorschriften zum Biotopschutz nicht verletzt, da die Auswirkungen auf schutzwürdige Lebensräume mit den verfügten Massnahmen minimiert würden. In einer Medienmitteilung zeigt sich die Seilbahn Weissenstein AG erwartungsgemäss sehr erfreut über den Entscheid.

Man gehe davon aus, dass noch in diesem Herbst mit dem Neubau begonnen werden könne. Spätestens im Herbst 2014 sollte die neue Seilbahn dann fahren. Man rechne nicht mit einem Weiterzug des Entscheides durch den SHS. Falls er doch rekurriere, hätte dies eine Verzögerung von sechs bis acht Monaten zur Folge.

Entscheid über Weiterzug nach Analyse

Ob der SHS das Urteil ans Bundesgericht weiterzieht, steht gemäss seiner Medienmitteilung noch nicht fest. Der 65 Seiten starke Entscheid des Gerichts werde in den nächsten Tagen genau analysiert. Der Geschäftsausschuss des SHS entscheide anschliessend über das weitere Vorgehen.

Der SHS bedauere das Urteil aus St. Gallen. Mit dem Abbruch der alten Bahn verliere die Schweiz unwiderruflich einen bedeutenden Zeugen der Seilbahntechnik und ein Baudenkmal der Schweizer Verkehrsgeschichte.

Urteil A-1112/2012 vom 27. Mai 2013


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