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16.04.2015

Vollzugshilfe des Cercle Bruit ist nicht sakrosankt

Behörden dürfen ausländische Leitfäden zur Lärmbeurteilung heranziehen

Cercle Bruit – so heisst der Verein der kantonalen Lärmschutzexperten. Dessen Vollzugshilfen wurden vom Bundesgericht für quasi-verbindlich erklärt. Dem Verein kommen also gesetzgeberische Kompetenzen zu. Doch Behörden können auch auf andere Vollzugshilfen ausweichen, wie ein Beispiel aus Solothurn zeigt.

In einem Urteil des solothurnischen Verwaltungsgerichts (betreffend Hirschen Erlinsbach) kommt klar zum Ausdruck, dass die Anwendung der Cercle-Bruit-Richtlinien mit Problemen behaftet ist. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn erwog deshalb, bei Aussenrestaurants, Gartenwirtschaften und ähnlichen Einrichtungen die Richtlinie im Einzelfall nicht mehr anwenden, weil diese nicht auf den Lärm von Gästen und Bedienung zugeschnitten sei.

Es gibt keine gesetzliche Notwendigkeit, die Richtlinien des Cercle Bruit anzuwenden. Im Urteil heisst es wörtlich: "Die Anwendung... würde dazu führen, dass in städtischen und ländlichen Gegenden alle Aussenrestaurants um 19 Uhr schliessen müssten."

Dieses unbefriedigende Ergebnis habe zur Bitte des solothurnischen Bau- und Justizdepartements an das Amt für Umwelt geführt, den Fall unter Anwendung österreichischer Normen ("Praxisleitfaden Gastgewerbe") zu prüfen. Diese Normen würden bereits in anderen Kantonen zur Beurteilung von Lärm aus Gaststätten herangezogen, heisst es im Urteil.

Zwar habe das Bundesgericht die Richtlinie des Cercle Bruit als sachgerecht erachtet. Allerdings dürften auch weitere Richtlinien angewendet werden. Der österreichische Praxisleitfaden Gastgewerbe liefere für Gaststätten "realitätsnähere Werte" und könne ebenfalls als Vollzugshilfe dienen.

Interessant ist, dass die Beurteilung mit dem energieäquivalenten Dauerschallpegel Leq von 10 Sekunden nur beim Cercle Bruit zur Anwendung kommt, nicht aber beim österreichischen Praxisleitfaden (und auch nicht bei der bayerischen Biergartenverordnung). In Österreich und Bayern gilt immer der stündliche Leq. Die Schweizer Methode führt zu ungerechtfertigten strengen Beurteilungen – um bis zu 15 dBA!

Die Schweizer Richtlinie nimmt zudem kaum angemessen Rücksicht auf den vorhandenen Umgebungslärm, obwohl dies der Bundesrat am 15. Juni 2012 in der Beantwortung der Motion "Koexistenz von Wohnen, Kultur und Gastronomie in urbanen Perimetern gewährleisten" der grünliberalen Berner Nationalrätin Kathrin Bertschy ausdrücklich aufführt.

Der Cercle Bruit hat selbst erkannt, dass seine Vollzugshilfe für das Gastgewerbe nicht mehr zeitgemäss ist. Eine Arbeitsgruppe ist seit rund zwei Jahren daran, die Richtlinien zu überarbeiten. Es wäre schade, wenn ausländische Normen dem Cercle Bruit den Rang ablaufen, denn so gingen eine einheitliche Linie und die Nähe zu den Verantwortlichen verloren. Letztlich würde wohl auch die Rechtsunsicherheit zunehmen, denn jede Richtlinie hat unterschiedliche Ermessensspielräume.


Reformbedarf

Die Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) hat selbst erkannt, dass die Vollzugshilfe für das Gastgewerbe nicht mehr zeitgemäss ist. Eine Arbeitsgruppe ist seit zwei Jahren daran, die Richtlinien zu überarbeiten.

Die kantonalen Lärmschutzfachstellen erkennen bei der Anwendung einen divergierenden Beurteilungsspielraum, der paradoxerweise nicht nur die durch den Cercle Bruit beabsichtigte Vereinheitlichung vereitelt, sondern in gewissen Fällen zu einer Missachtung von Bundesrecht führt.

Die offen formulierte Richtlinie belässt einen zu grossen Spielraum für unangemessene Entscheide. Besonders in urbanen Verhältnissen ergeben sich daraus ungenaue und ungewollte Ergebnisse, welche fatale wirtschaftliche Konsequenzen für die betroffenen Betriebe haben können.

Konkreter Präzisierungsbedarf besteht unter anderem beim Zuschlag für die Impulshaltigkeit, bei den Richtwertverschärfungen in Wohnquartieren, bei der Zeitdauer für die Bestimmung des massgebenden Beurteilungspegels und bei der Berücksichtigung des Umgebungslärms.

In urbanen Verhältnissen liegen Immissionsorte oftmals an einer Lage mit hohem Umgebungspegel, der keiner betrieblichen Emission zugeordnet werden kann. So wurde wiederholt festgestellt, dass keine messbaren Werte erhoben werden konnten, die zuständigen Vollzugsbehörden in der Folge aber dennoch langwierige Abklärungen und Verfahren weitergeführt haben.


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