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21.04.2016
Der Fall Coca-Cola
Nun ist die Politik gefordert
Das Sekretariat der Wettbewerbskommission sah sich ausserstande, im Rahmen einer Vorabklärung abschliessend zu beurteilen, ob Coca-Cola marktbeherrschend ist. Im Kern ging es um die Frage, ob Nachfrager aus der Schweiz preislich diskriminiert werden. Doch auch das vermochten die Behörden nicht zu klären. Nun ist die Politik gefordert!
Der Entscheid des Weko-Sekretariats, die Vorprüfung gegen Coca-Cola nach über drei Jahren einzustellen, wird marktmächtige Anbieter weiter ermutigen, ungerechtfertigte Schweiz-Zuschläge durchzusetzen, denn die Firmen haben ja nichts zu befürchten.
Obwohl der Fall Wirteverband Basel-Stadt gegen Coca-Cola in den Medien breit diskutiert wurde, haben weder die Wettbewerbskommission noch das Departement Schneider-Ammann es für nötig erachtet, das Sekretariat der Weko mit der Eröffnung einer Untersuchung zu beauftragen. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass der Begriff der Marktbeherrschung auch in Zukunft nicht breiter angewendet wird, wenn dies die Gesetzgebung nicht ausdrücklich anordnet.
Zum Weko-Kernbefund, der Wirteverband Basel-Stadt habe ja Zugang zu Parallelimporten, ist zunächst festzuhalten, dass das zumindest im Falle der 50cl-PET-Flaschen gar nicht stimmt. Vor allem aber handelt es sich um eine kartellrechtlich "unzulässige" Ergebnisbeurteilung. Die Weko hat nicht Ergebnisse zu beurteilen, sondern in konkreten Fällen zu untersuchen, ob der Wettbewerb in unzulässiger Weise beschränkt ist.
Da im Ausland ansässige Konkurrenten sowohl bei Grosshändlern als auch bei Abfüllern direkt beziehen können, haben sie für Coca-Cola mehrere Bezugskanäle. Nachfragern aus der Schweiz steht jedoch – wenn überhaupt – nur der Bezug über den Zwischenhandel offen. Es ist gängige Lehre, dass der Wettbewerb dann nicht funktioniert, wenn einem Abnehmer nicht alle Bezugskanäle, die seinen Konkurrenten offen sind, ebenfalls zur Verfügung stehen.
Das Weko-Sekretariat meint, angesichts des geringen Aufpreises seien aufwendige Zusatzuntersuchungen nicht gerechtfertigt. Dabei müsste die Weko lediglich abklären, ob der Wirteverband Basel-Stadt beim Einkauf von Coca-Cola gegenüber "Handelspartnern", die in Deutschland ansässig sind, preislich diskriminiert wird.
Dies könnte dadurch gemacht werden, dass die Weko gestützt auf Art. 40 KG von Coca-Cola in Deutschland die Vorlage von Rechnungskopien für Lieferungen in etwa gleichem Umfang an Abnehmer in Deutschland oder Frankreich verlangt und diese dann mit den Offerten und Rechnungen in der Schweiz vergleicht. Es verwundert, dass das Sekretariat der Weko das nicht gemacht hat.
Werbekostenzuschüsse an Getränkehändler in Deutschland machen fast 10 Prozent des Nettopreises aus, obwohl die Händler kaum solche Werbeleistungen erbringen. Wenn man diese Zuschüsse dann Nachfragern aus der Schweiz vorenthält, ist die Diskriminierung offensichtlich.
Angesichts der Diskussion um die Aufnahme einer Bestimmung betreffend Unterstellung auch relativ marktmächtiger Unternehmen unter Art. 7 KG (Pa.Iv. Altherr) wäre eine Untersuchung des Falls Coca-Cola von grossem Interesse gewesen. Da die Einstellung der Vorabklärung sinngemäss damit begründet wird, dass Untersuchungen zu aufwändig seien, dürfte für die weitere Beratung der Pa.Iv. Altherr klar sein, dass die Bestimmungen endlich einfacher anwendbar gemacht werden müssen. Statt nach drei Jahren keine Antwort zu liefern, ob Coca-Cola marktbeherrschend ist, wäre von vornherein festgestanden, dass es eine Missbrauchskontrolle braucht. Denn niemand würde ernsthaft behaupten wollen, Coca-Cola sei nicht relativ marktmächtig.
Um die Praxis der Weko zu ändern, muss der Gesetzgeber dringend ein Signal setzen, denn der Art. 7 KG bleibt sonst toter Buchstabe. Das ist nur schon aus folgendem Grund widersprüchlich: Wenn mehrere kleine Unternehmen Wettbewerbsabreden treffen, um Einkäufe im Ausland zu unterbinden, wird das in der Regel gestützt auf Art. 5 KG untersagt. Unterbindet hingegen ein grosses Unternehmen ganz allein Einkäufe im Ausland, hat das kaum je Konsequenzen. Da stimmt doch etwas nicht!
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