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15.06.2008

Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel?

Pokerspiele in Restaurants…

Glückspiele in der Kneipe sind verboten, selbst wenn der Einsatz auf 5 Franken beschränkt ist. Geschicklichkeitsspiele sind hingegen erlaubt. Wo liegt der Unterschied zwischen den beiden? Am besten holt man die Meinung der Eidgenössischen Spielbankenkommission ein.

Liegt ein Glücksspiel im Sinne des Spielbankengesetzes vor, ist jede Durchführung ausserhalb einer konzessionierten Spielbank illegal, selbst wenn der Einsatz 'nur' CHF 5 beträgt. Es kommt einzig darauf an, ob die Definition des Glücksspiels erfüllt ist: Der Einsatz von Geld und der Gewinn von Geld oder geldwertem Vorteil, der hauptsächlich vom Zufall abhängt. Im Gegensatz zum Glücksspiel kommt es beim Geschicklichkeitsspiel für das Erzielen eines Gewinns hauptsächlich auf die Geschicklichkeit des Spielers an. Sie dürfen deshalb auch ausserhalb einer konzessionierten Spielbank durchgeführt werden.

Auch gewisse Formen von Poker gelten als Geschicklichkeitsspiel. Wer ein Pokerturnier veranstalten will und Zweifel hat, ob dieses im Einzelfall als illegales Glücksspiel oder legales Geschicklichkeitsspiel einzustufen ist, kann der ESBK ein schriftliches Gesuch zur Prüfung einreichen. Das Gesuch muss Mindestangaben wie Personalien der Veranstalter, die Spielregeln und das Turnierreglement enthalten. Die Prüfung ist kostenpflichtig. Im Voraus ist ein Kostenvorschuss von mindestens CHF 300 zu leisten. Nach dessen Bezahlung dauert die Bearbeitung in der Regel ein bis zwei Monaten. Die definitiven Kosten werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Bejaht die ESBK das Vorliegen eines Geschicklichkeitsspiels, darf das Turnier auch ausserhalb einer konzessionierten Spielbank durchgeführt werden – vorbehalten bleiben jedoch kantonale und kommunale Vorschriften. Ist ein Pokerturnier von der ESBK einmal zugelassen worden, kann es mehrfach durchgeführt werden. Voraussetzung ist natürlich, dass genau nach den genehmigten Regeln gespielt wird. Die Entscheide der ESBK sind auf deren Homepage publiziert.


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