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04.01.2011

Keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

Geschäftsführer einer GmbH gehen leer aus

Treten in der GmbH wirtschaftliche Schwierigkeiten auf, stellt sich die Frage nach
einer Kurzarbeits- und Arbeitslosenentschädigung für den mit Arbeitsvertrag angestellten
Gesellschafter.


Hinsichtlich Kurzarbeitsentschädigung schreibt das Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung (AVIG) vor, dass Personen, die als Gesellschafter, als finanziell Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums (Direktoren) die Entscheidungen des Arbeitgebers massgeblich bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben.

Gleiches gilt, wenn über die GmbH danach der Konkurs eröffnet wird oder sie sonst liquidiert werden muss. Wer zuvor in einer GmbH zwar mit einem Arbeitsvertrag angestellt war, jedoch mit der Geschäftsführung beauftragt und im Handelsregister zeichnungsberechtigt war, erhält keine Arbeitslosenentschädigung.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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