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12.03.2012
Wie der Parallelimport von Getränken erschwert wird
Kennzeichnungsvorschriften und andere Handelshemmnisse
Der Wirteverband Basel-Stadt beschäftigt sich schon seit geraumer Zeit mit Möglichkeiten, Markengetränke aus der EU in die Schweiz zu importieren. Dabei stösst er auf zahlreiche Hindernisse.
Eigentlich wäre es ja ganz einfach: Das Cassis-de-Dijon-Prinzip besagt, dass ein Produkt, das in einem EU-Land verkehrsfähig ist, auch in der Schweiz in Verkehr gesetzt werden darf. Einschränkungen sind nur aus übergeordneten öffentlichen Interessen zulässig.
Wer jetzt meint, Getränke könnten ohne weiteres von der EU in die Schweiz eingeführt werden, täuscht sich aber gewaltig. In vielen Fällen sind die schweizerischen Auszeichnungsvorschriften ein grosses Problem!
"Nur schon die Bestimmung, wonach auf der Verpackung mindestens eine Landessprache lesbar sein muss, verhindert viel", sagt Maurus Ebneter, Vorstandsdelegierter des Verbands. "Es ist schwer zu verstehen, weshalb beispielweise englischsprachige Kennzeichnungen nicht zugelassen sind. Schliesslich verstehen in der Schweiz weit mehr Leute Englisch als Italienisch", so Ebneter.
Als weiteres Beispiel nennt er spanisches Coca-Cola, das man sehr günstig einkaufen könnte: "Leider müsste man riesige Mengen ordern, damit sich das maschinelle Anbringen der vorgeschriebenen Zusatzetiketten lohnt."
Auch die Typenbezeichnung "Bier" kann zum Problem werden, weil diese in England oft Ale oder Lager lautet.
Bei französischem Red Bull wäre die Beschriftung in der Landessprache gegeben, weil aber in der Schweiz ein Warnhinweis obligatorisch ist, wonach man den Energy Drink nicht mit Alkohol mischen soll (was die Leute natürlich trotzdem tun), braucht es eine Zusatzetikette.
Ein ständiges Problem ist die Herstellerbescheinigung "EUR1". Fehlt diese, bezahlt man in der Schweiz "Strafzölle". Möchte man beispielsweise in einem EU-Land Corona einkaufen, so ist es praktisch unmöglich, dieses Dokument vom Hersteller in Mexiko erhalten. Nur der Generalimporteur Feldschlösschen wird dieses erhalten.
Das hat schwerwiegende Folgen: Mit dem EUR1-Dokument des Herstellers wäre das Bier wegen dem Zollfreiabkommen mit Mexiko zollfrei. Der Parallelimporteur muss aber einen Zoll von 13 Franken pro Kilogramm bezahlen. Das entspricht 7.67 Rappen pro Flasche (die Biersteuer kommt noch hinzu).
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