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28.06.2016
Erfolg für die Weko im Fall Elmex
Wegweisender Entscheid des Bundesgerichts
Die Wettbewerbskommission kann einen Erfolg verbuchen. Das Bundesgericht stützt die von der Weko 2009 verhängte Busse von 4.8 Millionen Franken zulasten der Elmex-Herstellerin Gaba. Das in einer öffentlichen Sitzung mit 3 zu 2 gefällte Urteil zeigt, dass die Hürden für wettbewerbsrechtliche Sanktionen nicht all zu hoch anzusetzen sind.
Der Fall Elmex geht zurück auf eine Anzeige von Denner im Jahr 2005. Gegenstand des Verfahrens war eine Klausel in einem Lizenzvertrag zwischen Gaba, der Inhaberin der Zahnpasta-Marke Elmex, und der österreichischen Gebro. Neben der Einräumung der Lizenz zur Herstellung von Elmex war in der Vereinbarung eine Pflicht für Gebro vorgesehen, die Produkte nur in Österreich zu vertreiben und weder direkt noch indirekt Exporte in andere Länder vorzunehmen.
2009 hat die Weko zugunsten der Denner AG entschieden. Nun hat das Bundesgericht diesen Entscheid bestätigt. Das ist vor allem auch deshalb von Bedeutung, weil damit klar ist, dass Abreden über Preise, Mengen und absoluten Gebietsschutz nach Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 KG grundsätzlich "erheblich" sind. Mit anderen Worten: Solche Abreden müssen – von eigentlichen Bagatellfällen abgesehen – inskünftig voll nach Art. 5 des Kartellgesetzes geprüft werden.
Eine Folge dieses bedeutsamen Leitentscheids ist, dass Verfahren für die schlimmsten wettbewerbsbeschränkenden Abreden künftig wesentlich vereinfacht und verkürzt werden. Der Art. 5 des Kartellgesetzes ist jetzt ein taugliches Instrument zur Bekämpfung von Abreden!
Noch ungelöst sind allerdings Wettbewerbsbeschränkungen durch einseitiges Verhalten von marktmächtigen Unternehmen (z.B. durch Verweigerung der Belieferung im Ausland). Hier bräuchte es eine zügige Umsetzung der parlamentarischen Initiative "Überhöhte Importpreise. Aufhebung des Beschaffungszwangs im Inland" von alt Ständerat Hans Altherr (FDP/AR).
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Dossier: Kartelle
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